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VfGH: Wirtschaftskammerbeiträge – Härtefälle zulässig

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

B-VG: Art 7

StGG: Art 2

WKG: § 122

Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden; dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung für den Regelfall zu treffen.

Die Möglichkeit, die Kammerumlage 1 (KU 1) unter bestimmten Voraussetzungen durch Verordnung herabzusetzen, ist nur für einzelne Berufszweige vorgesehen, deren Kammermitglieder bei einer Anwendung der allgemeinen Bemessungsgrundlagen „unverhältnismäßig in Anspruch genommen“ würden, nicht aber für einzelne Kammermitglieder (§ 122 Abs 3 WKG). Diese Bestimmung setzt daher voraus, dass die Merkmale jener Berufszweige generell abstrakt umschreibbar sind. Soweit bloß bei einzelnen Kammermitgliedern aufgrund einer besonderen Gestaltung ihrer Umsätze eine allenfalls unverhältnismäßige Inanspruchnahme erfolgt, darf der Gesetzgeber diese Härtefälle nach der Rsp des VfGH in Kauf nehmen.

VfGH 6. 3. 2017, G 126/2016

Sachverhalt

Beim BFG sind mehrere Beschwerden gegen die Festsetzung der „Kammerumlage 1“ gem § 122 Abs 1 bis 6 WKG (KU 1) für die Jahre 2007 bis 2011 anhängig.

Mit dem vorliegenden Antrag gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG begehrt das BFG die Aufhebung von § 122 Abs 1 bis 6 WKG 1998 in der für die bekämpften Bescheide maßgebenden Fassung BGBl I 2001/153 als verfassungswidrig.

Anmerkung: § 122 WKG wurde in der Zwischenzeit zwar durch BGBl I 2013/120 geändert; die Änderungen standen jedoch nur mit der Schaffung der „Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu“ in Zusammenhang (Entfall der früheren Instanzenzüge innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation bzw zum BM).

Unverändert blieb hingegen die hier va maßgebliche Regelung des § 122 Abs 3 WKG, wonach das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer beschließen kann, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung „in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde“.

Beschwerdeführende Partei vor dem BFG ist eine Gesellschaft, die im Zeitraum 2007 bis 2011 an der BlueNext Handelsbörse in Paris im Auftrag ihrer Kunden Börsehandel mit Emissionszertifikaten betrieben hat. Aufgrund der hohen Transaktionsvolumina wies sie zwar jeweils hohe Umsätze aus, ihr Gewinn bestand aber lediglich aus einer relativ geringen, fix vereinbarten Handelsgebühr von wenigen Eurocent (abzüglich der Börsenspesen und -gebühren).

Nach Ansicht des BFG würde die Kammerumlage 1 in den einzelnen Jahren bis zu 39,23 % des Gewinns verzehren und könnte damit eine „unverhältnismäßige und gesetz- und verfassungswidrige Belastung darstellen".

Die Bedenken des BFG ob § 122 Abs 1 bis 3 WKG treffen nach Ansicht des VfGH nicht zu; er wies den Antrag daher insoweit ab und im Übrigen, also hinsichtlich § 122 Abs 4 bis 6 WKG, als unzulässig zurück.

Entscheidung

Bisherige Rsp und Entwicklung der Ausnahmeregelung

Mit der (umsatzabhängigen) KU 1, die mit der 10. HKG-Novelle, BGBl 1993/958, eingeführt wurde, hat sich der VfGH bereits grundsätzlich auseinandergesetzt; im Hinblick auf den weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hatte er keine Bedenken gegen die verschiedenen Regelungen über die Bemessung der Umlagen und hielt den Umsatz für einen tauglichen Indikator für die Betriebsgröße (VfGH 7. 3. 1995, B 1933/94, VfSlg 14.072/1995, ARD 4642/49/95).

Dass auch die Vorsteuern, die seit der 11. HKG-Novelle, BGBl 1994/661, die Basis für die Berechnung der KU 1 bilden, ebenfalls ein tauglicher Indikator für die Betriebsgröße sind, wurde dementsprechend im vorliegenden Fall auch weder vom BFG noch von der bf Gesellschaft des Anlassverfahrens in Frage gestellt.

Seit der 11. HKG-Novelle stellt das HKG (bzw nun WKG) bei der Festlegung von Ausnahmen zur KU 1 ausschließlich auf die Art des Unternehmens ab (Kreditinstitut, Versicherer). Den Ausführungen des BFG hält der VfGH in diesem Zusammenhang ua entgegen, dass die Rücknahme der Vorgängerregelung (Abstellen auf unterschiedliche Umsätze von Unternehmen) mit der 11. HKG-Novelle sogar als ein Indiz dafür verstanden werden könnte, dass sich die Art der Transaktion offensichtlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine generell-abstrakte Ausnahmeregelung eignet.

Zulässige Härtefälle

Zur Zulässigkeit von einzelnen Härtefällen bei einer generellen Regelung verweist der VfGH va auf seine stRsp, wonach der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen darf (VfSlg 8871/1980, 11.615/1988, 13.890/1994).

Zur Möglichkeit einer Ausnahmeregelung gem § 122 Abs 3 WKG für einzelne Berufszweige bzw Gruppen von Kammermitgliedern (siehe Leitsatz) hält der VfGH weiters fest, dass er den Ausführungen des BFG auch nicht entnehmen kann, dass die bekämpfte Regelung geradezu systematisch Härtefälle verursachen würde (vgl dazu VfSlg 17.237/2004, 19.584/2011; VfGH 13. 10. 2016, G 219/2015, LN Rechtsnews 22532 vom 31. 10. 2016).

Nach Ansicht des VfGH liegt daher hier – allenfalls – ein „Härtefall“ iSd Rsp vor, der aber nicht die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung zur Folge hat. Es ist dabei – so der VfGH – auch in Betracht zu ziehen, dass die KU 1 nicht isoliert gesehen werden darf und gegebenenfalls ein Ungleichgewicht bei der Berechnung der KU 1 insb auch durch die (lohnsummenabhängige) KU 2 gem § 122 Abs 7 und 8 WKG und die Grundumlage gem § 123 WKG abgeschwächt werden kann.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23401 vom 07.04.2017