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Gem § 12 Abs 2 Zulassungsstellenverordnung (ZustV) ist im Antrag auf Zulassung eines Kfz auch die Erklärung über die beabsichtigte Verwendung des Fahrzeugs unter Angabe der Kennziffer iSd Anlage 4 der ZustV anzugeben. Dabei sind Kombinationen von Verwendungsbestimmungen grds zulässig, nicht aber (ua) die Kombination der Kennziffern 25 (Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes) und 29 (Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung ua im Rahmen des Mietwagengewerbes). Der VfGH bleibt bei seiner Auffassung, dass dies die Verwendung ein und desselben Fahrzeugs einmal als Taxi, einmal als Mietwagen unmöglich macht und somit in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung eingegriffen wird. Insofern ist die Regelung daher auch nicht von der gesetzlichen Ermächtigung der § 40a Abs 2 und § 41 Abs 2 KFG 1967 gedeckt.
Der VfGH hat daher die Wortfolge „und die Kombination der Kennziffern 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) und 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt)“ in § 12 Abs 2 der Zulassungsstellenverordnung (ZustV), BGBl II 1998/464 idF BGBl II 2007/131 als gesetzwidrig aufgehoben.
Zum Prüfungsbeschluss VfGH 17. 9. 2015, E 724/2015 (V 133/2015) siehe LN Rechtsnews 20430 vom 21. 10. 2015.
Hinweis:
Geprüft wurde die geltende Fassung des § 12 Abs 2 ZustV; die letzten Änderungen des § 12 ZustV durch BGBl II 2015/101 betrafen nicht Abs 2.
Im Erk VfGH 25. 6. 2009, V 23/09 ua (VfSlg 18.813/2009 = LN Rechtsnews 7805 vom 14. 9. 2009) hat der VfGH übrigens bereits ausgesprochen, dass die Verpflichtung zur dauerhaften Kennzeichnung von Taxifahrzeugen mittels eines Aufklebers im Ergebnis die Verwendung ein und desselben Fahrzeuges einmal als Taxi, einmal als Mietwagen unangemessen erschwert und somit gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verstößt.