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VfGH zur Dritten Piste Wien-Schwechat

Bearbeiter: Barbara Tuma

LFG: § 71

BVG Nachhaltigkeit: § 3

Es ist zwar verfassungsrechtlich geboten, den Umweltschutz bei der Abwägung von Interessen für und gegen die Genehmigung eines Projekts einzubeziehen. Die in § 71 Abs 1 lit d LFG genannten „sonstigen öffentlichen Interessen“, die bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, müssen aber aus dem LFG selbst ableitbar sein. Eine Erweiterung dieser Interessen findet durch die Staatszielbestimmung des „BVG über die Nachhaltigkeit“ (BGBl I 2013/111) nicht statt – weder auf Klimaschutz noch auf Bodenverbrauch. Auch ist aus dem „BVG Nachhaltigkeit“ kein absoluter Vorrang von Umweltschutzinteressen ableitbar.

VfGH 29. 6. 2017, E 875/2017, E 886/2017

Pressemitteilung

Der VfGH hat das Erkenntnis des BVwG gegen die geplante dritte Piste des Flughafen Wien-Schwechat als verfassungswidrig aufgehoben, weil das BVwG va den Klimaschutz und den Bodenverbrauch in einer verfassungswidrigen Weise in seine Interessensabwägung einbezogen und durch das gehäufte Verkennen der Rechtslage seine Entscheidung mit Willkür behaftet hat; dadurch wurden die Parteien im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.

Der VfGH sieht Fehler va bei der Auslegung der Staatszielbestimmung des umfassenden Umweltschutzes durch das BVwG:

Es ist zwar verfassungsrechtlich geboten, den Umweltschutz bei der Abwägung von Interessen für und gegen die Genehmigung eines Projekts einzubeziehen. Aber: Die im Gesetz genannten „sonstigen öffentlichen Interessen“, die bei der Abwägung gem LFG zu berücksichtigen sind, müssen aus dem LFG selbst ableitbar sein. Eine Erweiterung dieser Interessen findet durch die Staatszielbestimmung nicht statt – weder auf Klimaschutz noch auf Bodenverbrauch.

Auch ist aus dem BVG über die Nachhaltigkeit kein absoluter Vorrang von Umweltschutzinteressen ableitbar.

Das BVwG hat zudem die mit dem Projekt verbundenen Kohlendioxid-Emissionen fehlerhaft berechnet. Vereinfacht formuliert: Laut Feststellung eines gerichtlichen beeideten Sachverständigen wären nur die Emissionen einzurechnen, die während Start und Landung erfolgen („LTO-Emissionen“ – Landing and Take Off). Der Senat des BVwG hingegen hat in seiner Prognose für das Jahr 2025 Emissionen berücksichtigt, die während des gesamten Fluges anfallen („Cruise-Emissionen“).

Dazu kommt, dass sich das BVwG hinsichtlich der Auswirkungen der Emissionen fälschlich auch auf Rechtsgrundlagen und internationale Abkommen wie das Kyoto-Protokoll beruft, die es in diesem Fall nicht hätte heranziehen dürfen.

Auch das Klimaschutzziel in der niederösterreichischen Landesverfassung darf für die Auslegung des LFG nicht herangezogen werden, weil dieses Ziel nur für den Wirkungsbereich des Landes anzuwenden ist.

Hinweis: Der VfGH hat diese Entscheidung am 29. 6. 2017 öffentlich verkündet. Die schriftliche Ausfertigung wird den Verfahrensparteien nach Fertigstellung zugestellt und veröffentlicht.

Auf der Homepage des VfGH (www.vfgh.gv.at) ist jedoch der Verkündungstext vom 29. 6. 2017 mit bereits sehr ausführlichen Entscheidungsgründen abrufbar (Link zum Verkündungstext).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23790 vom 29.06.2017