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Vorabentscheidungsersuchen zur Karfreitag-Regelung

Bearbeiter: Manfred Lindmayr / Bearbeiter: Barbara Tuma

ARG § 7 Abs 3

Nach dem Arbeitsruhegesetz ist der Karfreitag ausschließlich für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ein Feiertag.

In seinem Vorabentscheidungsersuchen ersucht der OGH den EuGH um Klärung der Frage, ob diese Sonderstellung gegenüber Arbeitnehmern, die den genannten Religionen nicht angehören, als unmittelbar diskriminierend gegen Art 21 GRC verstößt oder als Maßnahme zum Schutz der Freiheit der Religionsausübung bzw zur Gewährleistung der völliger Gleichstellung der Angehörigen der genannten Kirchen im Berufsleben gerechtfertigt ist.

Weiters stellt er eine Frage nach den Folgen einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit, konkret ob dann der Karfreitag für alle Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Religionsangehörigkeit, ein Feiertag ist oder § 7 Abs 3 ARG insgesamt unangewendet zu bleiben hat.

OGH 24. 3. 2017, 9 ObA 75/16v -> zu OLG Wien 9 Ra 23/16t, ARD 6502/8/2016

Sachverhalt

Der Kl ist bei der Bekl, einem privaten Detekteiunternehmen, beschäftigt. Er gehört keiner der Kirchen an, für die das ARG für den Karfreitag einen Feiertag vorsieht (bzw bei Erbringung von Arbeitsleistungen an diesem Tag einen Anspruch auf Feiertagszuschlag).

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kl, dass ihm für seine Arbeit am Karfreitag 2015 - zusätzlich zum normalen Arbeitsentgelt - auch das Feiertagsarbeitsentgelt ausgezahlt wird. Dabei beruft er sich auf das Vorliegen einer Diskriminierung aus Gründen der Religion.

Das ErstG wies das Klagebegehren ab, das BerufungsG gab der Berufung Folge und sprach dem Kl das begehrte Feiertagsarbeitsentgelt zu. Der OGH hat nun ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt, das er zusammengefasst wie folgt begründet:

Entscheidung

Grundlagen

Nach Art 21 Abs 1 der EU-Grundrechtecharta (GRC) sind Diskriminierungen ua wegen der Religion oder der Weltanschauung verboten. Dieses Verbot wird durch die RL 2000/78/EG für die Bereiche Beschäftigung und Beruf konkretisiert. Danach darf es in diesen Bereichen keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen der Religion geben. Diese RL wurde in Österreich durch das GlBG umgesetzt, eine einfachgesetzliche Norm, die anderen gleichrangigen Gesetzen wie dem ARG nicht derogiert.

Von den 13 Feiertagen des § 7 Abs 2 ARG weist eine Mehrheit (11) einen christlichen, davon zwei einen ausschließlich katholischen Bezug, auf. Bei den anderen beiden handelt es sich um Feiertage ohne religiösen Bezug (1. Mai, 26. Oktober). Sämtliche dieser Feiertage nach § 7 Abs 2 ARG begründen einen Anspruch für alle Arbeitnehmer auf bezahlte Freistellung von der Arbeit unabhängig von einem Religionsbekenntnis. Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ist durch die Sonderregelung des § 7 Abs 3 ARG auch der Karfreitag ein Feiertag.

Nach den zuletzt veröffentlichten Daten der Statistik Austria aus dem Jahr 2001 bekannten sich ungeachtet der Staatsangehörigkeit bei einer Gesamtbevölkerung Österreichs von 8.032.926 Personen 5.915.421 Personen zur römisch-katholischen Kirche, 376.150 Personen zu einem evangelischen (AB, HB) Religionsbekenntnis, 14.621 Personen zur altkatholischen und 1.263 Personen zur methodistischen christlichen Gemeinschaft. Der Rest der Bevölkerung bekannte sich zu sonstigen Glaubensgemeinschaften oder zu keinem Religionsbekenntnis. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Daten auch noch für die derzeit bestehenden Relationen in der Religionszugehörigkeit aussagekräftig sind.

Zur Vorlagefrage 1 - Arbeitnehmergruppen vergleichbar?

Zunächst stellt sich für den OGH die Frage, ob das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen der Religion (Art 21 GRC, konkretisiert durch Art 1 und Art 2 Abs 2 Buchst a der RL 2000/78/EG) einer besonderen Feiertagsregelung wie § 7 Abs 3 ARG entgegensteht, weil eine solche unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern wegen ihrer Religionsangehörigkeit in einer vergleichbaren Situation eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion darstellt oder ob eine solche Regelung im Hinblick auf die Gesamtumstände als eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern angesehen werden kann, die sich in keiner vergleichbaren Situation befinden.

Dass durch § 7 Abs 3 ARG viele Arbeitnehmer eine weniger günstige Behandlung erfahren als Arbeitnehmer der dort genannten Religionen ist unstrittig; fraglich erscheint dem OGH allerdings, ob von einer vergleichbaren Situation der Arbeitnehmer auszugehen ist.

Durch § 7 Abs 3 ARG soll den Angehörigen der in dieser Bestimmung genannten Kirchen am Karfreitag die Religionsausübung ohne dem Erfordernis einer Urlaubsvereinbarung mit dem Arbeitgeber ermöglicht werden. Diese Möglichkeit haben die Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, der die Mehrzahl der Bevölkerung angehört, dadurch, dass an ihren jeweiligen religiösen Feiertagen nach § 7 Abs 2 ARG sogar sämtliche Arbeitnehmer arbeitsfrei haben.

Allerdings gibt es auch Arbeitnehmer, deren religiöse Bedürfnisse durch die Feiertage nach § 7 Abs 2 und 3 ARG nicht berücksichtigt sind. Diesbezüglich gibt es einzelne Regelungen auf Kollektivvertragsebene etwa für den jüdischen Versöhnungstag (Jom Kippur) bzw den evangelischen Reformationstag (Einräumung der notwendigen Freizeit zur Erfüllung der religiösen Pflicht). Ansonsten sind aber Arbeitnehmer bei Sonderbedürfnissen im Zusammenhang mit der Religionsausübung weitestgehend auf ein Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen.

Zur Vorlagefrage 2 - Rechtfertigungsgründe

Art 2 Abs 5 der RL 2000/78/EG sieht vor, dass diese RL die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen nicht berührt, die in einer demokratischen Gesellschaft (ua) zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Die Freiheit der Religion und das Recht der Religionsausübung stellen sowohl im nationalen als auch im europäischen Kontext eine Basis der demokratischen Gesellschaft dar. Insoweit stellt sich die Frage, ob die nationale Sonderbehandlung des Karfreitags in § 7 Abs 3 ARG nicht als Maßnahme anzusehen ist, die dieses Recht für die Angehörigen bestimmter Kirchen gewährleistet.

Die Unterscheidung zu den übrigen, für alle Arbeitnehmer geltenden Feiertagen mit religiösem Hintergrund nach § 7 Abs 3 ARG könnte nach Ansicht des OGH auch dadurch als gerechtfertigt angesehen werden, dass eine Beschränkung des Karfreitags als Feiertag auf Angehörige der in § 7 Abs 3 ARG genannten Kirchen aufgrund ihrer in Relation zur Gesamtbevölkerung eher geringen Anzahl zugleich die Interessen des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsbetriebs berücksichtigt.

Zur Vorlagefrage 3 - Maßnahme zur Beseitigung von Benachteiligungen?

Sieht man § 7 Abs 3 ARG nicht schon als Maßnahme iSd Art 2 Abs 5 der RL 2000/78/EG als gerechtfertigt an, könnte es sich dabei allenfalls um eine positive und spezifische Maßnahme nach Art 7 Abs 1 der RL 2000/78/EG zur Beseitigung einer bestehenden Benachteiligung handeln; eine solche Maßnahme darf allerdings zu dem verfolgten Ziel nicht außer Verhältnis stehen.

Grundsätzlich bestehen am Arbeitsmarkt in Österreich keine strukturellen Nachteile für die Angehörigen der in § 7 Abs 3 ARG genannten Kirchen. Eine Benachteiligung könnte jedoch darin gesehen werden, dass sie (ohne § 7 Abs 3 ARG) an einem hohen Feiertag ihrer Religion, arbeiten müssten, während dies etwa auf die Angehörigen der römisch-katholischen Kirche nicht zutrifft (an deren Feiertagen haben sogar alle Arbeitnehmer frei).

Nimmt man eine solche Benachteiligung an, stellt sich für den OGH weiters die Frage, ob die Einräumung eines auf diese Gruppe beschränkten zusätzlichen Feiertags nach § 7 Abs 3 ARG geeignet ist, zu einer Gleichstellung im Berufsleben zumindest mit der Mehrheit der Berufstätigen beizutragen, und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und geeignet ist, dies selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass die hohen Feiertage der Angehörigen anderer Religionen von § 7 Abs 2 und 3 ARG nicht erfasst sind und diese daher keinen vergleichbaren gesetzlichen Freistellungsanspruch für ihre hohen Feiertage haben.

Zur Vorlagefrage 4 - Feiertag für alle?

Nach der Rsp des EuGH bleibt - solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt worden ist - die für die Angehörigen der bevorzugten Gruppe geltende Regelung das einzig gültige Bezugssystem, dh den Angehörigen der benachteiligten Gruppe müssen dieselben Vorteile gewährt werden wie den Angehörigen der privilegierten Gruppe (vgl zB EuGH 19. 6. 2014, C-501/12, Specht).

Für den Fall, dass der EuGH davon ausgeht, dass die gesetzliche Karfreitagsregelung des § 7 Abs 3 ARG gegen die RL 2000/78/EG verstößt, stellt sich für den OGH daher die Frage, ob dieser Verstoß im Verhältnis zwischen Privaten dadurch auszugleichen ist, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den zusätzlichen Feiertag allen Arbeitnehmern zu gewähren. Der OGH gibt in diesem Zusammenhang nämlich zu bedenken, dass der österreichische Gesetzgeber mit der Regelung die Berücksichtigung der religiös begründeten Bedürfnisse einer genau begrenzten Gruppe von Arbeitnehmern beabsichtigte und zugleich auch die Interessen der Arbeitgeber gegenüber einer übermäßigen Ausdehnung der allgemeinen Feiertagsregelung wahrte.

Sollte die gesetzliche Maßnahme zur Förderung einer Minderheit nicht den Voraussetzungen einer positiven und spezifischen Maßnahme nach Art 7 Abs 1 der RL 2000/78/EG entsprechen, könnte sich außerdem die Frage stellen, ob dies nicht zur Unanwendbarkeit des § 7 Abs 3 ARG insgesamt führt, sodass die Rechte und Ansprüche nach dieser Bestimmung am Karfreitag keinem Arbeitnehmer zukommen.

Vorlagefragen im Wortlaut

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 21 Grundrechtecharta iVm Art 1 und 2 Abs 2 Buchstabe a der RL 2000/78/EG, dahin auszulegen, dass es in einem Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem privaten Arbeitsverhältnis einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der nur für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche auch der Karfreitag ein Feiertag mit einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 24 Stunden ist und im Fall der Beschäftigung des Arbeitnehmers trotz Feiertagsruhe neben dem Anspruch auf Entgelt für die infolge des Feiertags ausgefallene Arbeit auch ein Anspruch auf das Entgelt für die geleistete Arbeit gebührt, anderen Arbeitnehmern, die diesen Kirchen nicht angehören, jedoch nicht?
2.Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 21 Grundrechtecharta iVm Art 2 Abs 5 der RL 2000/78/EG dahin auszulegen, dass die in der 1. Frage dargelegte nationale Regelung, die - gemessen an der Gesamtzahl der Bevölkerung und der Zugehörigkeit der Mehrzahl zur römisch-katholischen Kirche - nur einer verhältnismäßig kleinen Gruppe von Angehörigen bestimmter (anderer) Kirchen Rechte und Ansprüche einräumt, durch diese Richtlinie deshalb nicht berührt wird, weil es sich um eine Maßnahme handelt, die in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, insbesondere des Rechts auf Freiheit der Religionsausübung, notwendig ist?
3.Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 21 Grundrechtecharta iVm Art 7 Abs 1 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen, dass die in der 1. Frage dargelegte nationale Regelung eine positive und spezifische Maßnahme zugunsten der Angehörigen der in der 1. Frage genannten Kirchen zur Gewährleistung deren völliger Gleichstellung im Berufsleben ist, um Benachteiligungen dieser Angehörigen wegen der Religion zu verhindern oder auszugleichen, wenn ihnen damit das gleiche Recht auf Religionsausübung während der Arbeitszeit an einem für diese Religion hohen Feiertag eingeräumt wird, wie es sonst für die Mehrheit der Arbeitnehmer nach einer anderen nationalen Regelung dadurch besteht, dass an den Feiertagen der Religion, zu der sich die Mehrheit der Arbeitnehmer bekennt, generell arbeitsfrei ist?

Bei Bejahung einer Diskriminierung iSd Art 2 Abs 2 Buchst a der RL 2000/78/EG:

4.Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 21 Grundrechtecharta iVm Art 1, Art 2 Abs 2 Buchstabe a und Art 7 Abs 1 der RL 2000/78/EG, dahin auszulegen, dass der private Arbeitgeber, solange vom Gesetzgeber keine diskriminierungsfreie Rechtslage geschaffen wurde, allen Arbeitnehmern, ungeachtet ihrer Religionsangehörigkeit, die in der 1. Frage dargelegten Rechte und Ansprüche in Bezug auf den Karfreitag zu gewähren hat, oder hat die in der 1. Frage dargelegte nationale Regelung insgesamt unangewendet zu bleiben, sodass die in der 1. Frage dargelegten Rechte und Ansprüche am Karfreitag keinem Arbeitnehmer zuzugestehen sind?
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23420 vom 12.04.2017