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Vorschriftswidrige Suchtgiftmanipulationen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

SMG: §§ 5 ff, § 27, § 28, § 28a

Nach der vorliegenden Urteilsannahme handelte der Bf in Bezug auf die ihm angelasteten Suchtgiftmanipulationen vorschriftswidrig. Manipulationen mit Suchtgift sind nur ausnahmsweise zulässig (§§ 5 ff SMG). Daher ergeben sich in Bezug auf das Tatbildmerkmal der „Vorschriftswidrigkeit“ im Regelfall keine besonderen Begründungsanforderungen (dh wenn keine Verfahrensergebnisse hervorgekommen sind, die für die Annahme der genannten Erlaubnistatbestände sprechen).

Vor diesem Hintergrund stellen die Erwägungen der Tatrichter, wonach der Angeklagte „weitgehend geständig“ war und die Tathandlungen im Rahmen von Verkaufsaktivitäten in eigens dafür gegründeten Webshops im Darknet stattfanden, ohne weiteres eine ausreichende Fundierung für die in Rede stehende Konstatierung dar.

OGH 6. 12. 2018, 12 Os 128/18t

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26874 vom 25.02.2019