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Vorsteuern bei Kleinunternehmern iZm MOSS-Umsätzen

Bearbeiter: Birgit Bleyer

UStG § 6 Abs 1 Z 27 und Art 25a Abs 15

UStR 2000: Rz 4300b

Erlass des BMF vom 22. 10. 2015, BMF-010219/0373-VI/4/2015 (USt-Protokoll 2015)

Sachverhalt

Ein österreichischer Unternehmer ist im Bereich der Softwareprogrammierung tätig. Für seine Tätigkeit kauft er eine EDV-Ausstattung um € 10.000,- zuzüglich € 2.000,- USt.

Im Inland tätigt er schon seit Jahren Umsätze von ca € 15.000,-. Er hat bisher die Option zur Regelbesteuerung nicht in Anspruch genommen und gilt somit in Österreich als Kleinunternehmer.

Die programmierten Apps werden im Umfang von € 10.000,- auch von Privatkunden in Deutschland gekauft und von der Website des österreichischen Unternehmers heruntergeladen. Diese Umsätze sind als elektronisch erbrachte Dienstleistungen in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig.

Beurteilung

Für die Bestimmung des Jahresumsatzes eines Kleinunternehmers ist jener Umsatz anzusetzen, den der Unternehmer in einem Jahr in dem Mitgliedstaat erzielt, in dem er ansässig ist (vgl EuGH 26. 10. 2010, C-97/09, Schmelz, ARD 6101/11/2010). Somit spielt die Höhe der im Ausland steuerbaren Umsätze keine Rolle für die Inanspruchnahme der Sonderregelung für Kleinunternehmer.

Die Sonderregelung für Kleinunternehmer ist nicht auf bestimmte Branchen beschränkt, sondern kann von allen Unternehmern in Anspruch genommen werden, die im Inland den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit haben (vgl EuGH 26. 10. 2010, C-97/09, Schmelz, ARD 6101/11/2010).

Es erfolgt ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug für Vorsteuerbeträge iZm Auslandsumsätzen, die bei Ausführung im Inland unter eine der Befreiungsvorschriften des § 6 Abs 1 Z 7 - Z 28 UStG fallen würden (vgl Ruppe/Achatz, UStG4, § 12 Tz 243). Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug tritt für den inländischen Unternehmer daher auch ein, wenn er die unecht steuerfreie Leistung statt im Inland im Ausland ausführt (vgl Mayr/Ungericht , UStG4 , § 6 Anm 74).

Weiters werden auch in Art 18 der Mehrwertsteuererstattungsrichtlinie 2008/9/EG Kleinunternehmer explizit von der Erstattung der Mehrwertsteuer ausgeschlossen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20457 vom 28.10.2015