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VwGH: Dublin III-Verordnung - Verstreichen der Überstellungsfrist

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

VO (EU) 604/2013: Art 27, Art 29

Nach der VO (EU) 604/2013 (Dublin III-Verordnung) sollen Asylwerber spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom ersuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden.

In seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH fragt der VwGH, ob Asylwerber nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist geltend machen können, dass die Zuständigkeit wegen des ungenützten Fristablaufs auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergegangen ist. Wird dies vom EuGH bejaht, stellt sich für den VwGH die weitere Frage nach der konkreten Ausgestaltung des Zuständigkeitsübergangs.

VwGH 31. 3. 2016, Ra 2015/20/0231 (EU 2016/0001; C-201/16)

Der VwGH hat dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.) Sind die das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung vorsehenden Bestimmungen der VO (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 6. 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, insb Art 27 Abs 1, vor dem Hintergrund des 19. Erwägungsgrundes dahingehend auszulegen, dass ein Asylwerber den Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat wegen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist (Art 29 Abs 2 iVm Art 29 Abs 1 der VO (EU) 604/2013) geltend machen kann?

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:

2.) Tritt der Zuständigkeitsübergang gem Art 29 Abs 2 1. Satz der VO (EU) 604/2013 alleine mit dem ungenutzten Ablauf der Überstellungsfrist ein oder erfordert ein Zuständigkeitsübergang wegen Fristablaufs auch die Ablehnung der Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den zuständigen Mitgliedstaat?

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21514 vom 25.04.2016