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1. Gem § 24a Z 3 1. Halbsatz VwGG entsteht die Gebührenschuld „im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe“; dies ist der Zeitpunkt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist. Im Fall eines Fristsetzungsantrag entsteht die Gebührenschuld daher in dem Zeitpunkt, in dem der Fristsetzungsantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht einlangt.
Nur wenn die Eingabe (zulässig) im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs beim VwGH eingebracht werden kann, entsteht die Gebührenschuld „mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim VwGH“ (§ 24a Z 3 2. Halbsatz VwGG); dies betrifft etwa Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vorlage der Revision an den VwGH, nicht aber Revisionen und Fristsetzungsanträge, die beim Verwaltungsgericht einzubringen sind.
Gleichzeitig mit dem Entstehen der Eingabengebührenschuld tritt auch ihre Fälligkeit ein. Wurde die Eingabengebühr nach § 24a VwGG nicht bei Fälligkeit entrichtet, so ist sie nicht vorschriftsmäßig entrichtet und unterliegt der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG.
2. Die Gebührenbefreiung nach § 70 AsylG 2005 erstreckt sich nicht auf die Eingabengebühr (ua für Fristsetzungsanträge) nach § 24a VwGG.
VwGH 28. 9.2016, Ro 2015/16/0041