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VwGH: GSpG mit EU-Recht vereinbar

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

AEUV: Art 49, Art 56

GSpG §§ 1 ff

Anders als der OGH kann der VwGH keine Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG erkennen und damit auch keine Inländerdiskriminierung.

VwGH 16. 3. 2016, Ro 2015/17/0022

Entscheidung

Der VwGH gelangt nach ausführlicher Begründung (samt Darstellung der historischen Entwicklung des Glücksspielrechts in Österreich und „Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung“) zum Ergebnis, „dass durch die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen eines - sich in der Realität des Glücksspielmarktes nicht auswirkenden - Glücksspielmonopols des Bundes kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken sowie eines (reinen) Bewilligungssystems unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie der Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel (§ 52f GSpG), die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden.“

Diese Ziele können - so der VwGH - „nicht bloß als Vorwand für die Beibehaltung der Monopolregelung bzw einer Einnahmenmaximierung angesehen werden. Es macht die Regelungen des GSpG somit nicht unionsrechtwidrig, dass - bei Verfolgung gerechtfertigter Ziele iS von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses - iZm dem Glücksspiel vom Staat hohe Einnahmen erzielt werden. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Maßnahmen des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung und der Kriminalitätsbekämpfung sowie die Aufsicht über die Glücksspielkonzessionäre und Bewilligungsinhaber und auch die medizinischen Behandlungskosten von Spielsüchtigen sowie Fürsorgeunterstützungen für Spielsüchtige und deren Familien hohe finanzielle Kosten verursachen. Auch unter diesen Gesichtspunkten ist es nicht zu beanstanden, wenn neben der Verfolgung von legitimen Zielen zur Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auch entsprechende Einnahmen aus Abgaben iZm Glücksspiel durch den Staat lukriert werden. Im Übrigen würde gerade die (hier) vom Landesverwaltungsgericht geforderte Vergabe von Konzessionen und Bewilligungen in unbeschränkter Anzahl eine Erhöhung der vom Staat lukrierten Abgaben ermöglichen.“

Eine Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG wurde vom VwGH somit ausgehend von den Verfahrensergebnissen nicht erkannt.

Eine Inländerdiskriminierung verneinte der VwGH schon deshalb, „weil nach den als unionsrechtskonform erachteten Regelungen des österreichischen GSpG Inländer und Ausländer gleich behandelt werden“.

Hinweis:

Vgl aber OGH 30. 3. 2016, 4 Ob 31/16m ua, LN Rechtsnews 21433 vom 12. 4. 2016 (Anfechtung des Glücksspielmonopols beim VfGH).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21470 vom 18.04.2016