Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ZfV erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
In den sogenannten „Übergangsfällen“ - also in Fällen, in denen ein (erstinstanzliches) Verwaltungsgericht über ein Rechtsmittel entscheidet, das (vor dem 1. 1. 2014) als Berufung eingebracht wurde - können allfällige Einschränkungen betr Prüfungsumfang und der Entscheidungsbefugnis des VwG, die sich aus dem VwGVG ergeben, aber an Verfahrenshandlungen anknüpfen, die vor Inkrafttreten des VwGVG gesetzt wurden, nicht ohne weiteres zum Tragen kommen.
Für den Umfang des Mitspracherechts von Parteien in diesen sog „Übergangsfällen“ ist das Mitspracherecht der Parteien im Berufungsverfahren maßgeblich. Danach ist das Mitspracherecht von Parteien (hier: Nachbarn) in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als der Partei nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.
Im Rahmen dieses Mitspracherechts bestand weder im Berufungsverfahren noch besteht im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten nach VwGVG ein Neuerungsverbot.
VwGH 16. 12. 2015, Ra 2015/04/0022