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Wahlrechtsänderungsgesetz 2017 – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), die Nationrats- Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert sowie das Volksbegehrengesetz 2018 und das Wählerevidenzgesetz 2018 erlassen werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2017)

BGBl I 2016/106, ausgegeben am 7. 12. 2016

Das Wahlrechtsänderungsgesetz 2017 enthält va folgende Maßnahmen:

Zentrales Wählerregister

Beim BMI wird ein Zentrales Wählerregister („ZeWaeR“) eingeführt. Mit dem ZeWaeR soll die administrative Abwicklung von Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen erleichtert und die Datenqualität verbessert werden. So wird es etwa einfacher, Doppelregistrierungen, insb von Auslandsösterreichern, zu vermeiden.

Zur Sicherstellung, dass jede Person nur einmal in den Wählerevidenzen geführt wird, sind allfällige unzulässige Mehrfacheintragungen automationsunterstützt zu ermitteln und den jeweiligen Gemeinden zur Klärung zur Verfügung zu stellen.

Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (§ 3 Abs 5 iVm § 39 Abs 2 letzter Satz NRWO oder § 5a Abs 5 letzter Satz des BPräsWG) können die Daten der Wählerevidenzen mit den Daten des Zentralen Melderegisters verknüpft werden.

Das Zentrale Wählerregister ist hinsichtlich seiner Einsatzmöglichkeiten in mehrfacher Hinsicht skalierbar. Die Materialien verweisen diesbezüglich darauf, dass es aufgrund der Erfahrungen bei der Bundespräsidentenwahl 2016 naheliegend wäre, in naher Zukunft eine lückenlose Evidenz über die ausgestellten und – auf welche Weise auch immer – von den Wählern verwendeten Wahlkarten in der Datenbank zu implementieren. Mit der Änderung des B-VG werden aber jedenfalls auch die Weichen gestellt, dass die Länder sich durch Anpassung ihrer Wahlrechtskodifikationen ebenfalls des Zentralen Wählerregisters bedienen könnten.

Volksbegehren

Mit der Einführung des Zentralen Wählerregisters ist es künftig auch möglich, Volksbegehren (Einleitungsverfahren und Eintragungsverfahren) elektronisch zu unterstützen, wie es schon bei Europäischen Bürgerinitiativen möglich ist.

Detailliert geregelt wird das neue Prozedere im „Volksbegehrensgesetz 2018“. Demnach wird das System der qualifizierten digitalen Signatur nicht nur für die Unterzeichnung eines Volksbegehrens in der Eintragungswoche verwendet werden können, sondern auch schon für das Sammeln der erforderlichen Unterschriften zur Einleitung eines Volksbegehrens (1 Promille der Wohnbevölkerung). Für die Registrierung eines Anliegens wird eine Gebühr von 500 € fällig. Die Gemeinden werden von der Pflicht befreit, Eintragungslokale auch am Sonntag offenzuhalten.

Da das Prinzip „ein Wahlberechtigter – eine Stimme“ auch für Volksbegehren gelten muss, wird auf das bestehende und bewährte System der eindeutigen Identifikation durch die Verwendung der Bürgerkarte (samt Handy-Signatur) zurückgegriffen. Alternativ kann weiter eine Unterschrift am Gemeindeamt bzw beim Magistrat geleistet werden, dies muss jedoch nicht mehr in der Heimatgemeinde erfolgen.

Hat die Bundeswahlbehörde unanfechtbar festgestellt, ob ein Volksbegehren iSd Art 41 Abs 2 B-VG vorliegt oder nicht (Vorlage an den Nationalrat bei Unterzeichnung durch 100.000 Stimmberechtigte oder je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder), ist die Registrierung des Volksbegehrens im ZeWaeR unwiderruflich zu löschen. Vermerke über Unterstützungserklärungen oder Eintragungen zu diesem Volksbegehren sind ebenfalls unwiderruflich zu löschen.

Weitere Änderungen

-Zudem werden mit dem Gesetzespaket in Reaktion auf die Aufhebung der Bundespräsidentenwahl 2016 durch den VfGH (W I 6/2016) erste Anpassungen im Wahlrecht vorgenommen:
So wird vorläufig zu den alten Wahlkarten ohne Lasche zurückzugekehrt.
Außerdem werden jene Bestimmungen adaptiert, die die Prüfung und Öffnung von Wahlkarten am Tag nach der Wahl regeln. Neu definiert wird die Rolle der einzelnen Wahlorgane beim Registrieren und beim Auszählen von Wahlkarten. So ist künftig die Bezirkswahlbehörde, „allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen“, dafür zuständig, die bis zum Wahlschluss eingelangten Wahlkarten am Tag nach der Wahl ab 9.00 Uhr auf die Unversehrtheit des Verschlusses und das Vorliegen der eidesstattlichen Erklärung zu prüfen (bisher: „der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer“).
Zudem wird im Bundespräsidentenwahlgesetz bereits verankerte Bestimmung nachvollzogen, wonach Wähler berechtigt sind, ihr Kuvert selbst in die Wahlurne zu werfen (vgl BGBl I 2016/86, LN Rechtsnews 22353 vom 27. 9. 2016).
-Aufgrund der Auflösung des Bezirks Wien-Umgebung kommt es zu einer Änderung bei den Regionalwahlkreisen. Demnach werden die bisherigen Wahlkreise „Wien Umgebung“ und „Niederösterreich Süd-Ost“ durch die Wahlkreise „Thermenregion“ (3 F) mit den Verwaltungsbezirken Baden und Mödling und „Niederösterreich Ost“ (3 G) mit den Verwaltungsbezirken Bruck an der Leitha und Gänserndorf ersetzt.
-Um die Gemeinden nicht zu belasten, teilen sich Bund und Länder die Kosten für die Wiederholung der Bundespräsidenten-Stichwahl.

Als Datum des Inkrafttretens sind der 1. 1. 2017 und der 1. 1. 2018 vorgesehen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22750 vom 09.12.2016