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Wasserbenutzungsrecht – Wegfall des Zwecks

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

WRG 1959: § 21, § 27

Gem § 27 Abs 1 lit h WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte „durch Wegfall ... des Zwecks der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde“; § 21 Abs 4 WRG 1959 ist (lediglich) zu entnehmen, dass der Zweck der Wasserbenutzung nicht ohne Bewilligung geändert werden darf und unter welchen Voraussetzungen diese Bewilligung zu erteilen ist. Auch wenn daher § 27 Abs 1 lit h WRG 1959 von einer Bindung an einen „bestimmten“ Zweck spricht, kann sich diese Bindung nicht nur aus einer ausdrücklichen Festsetzung im Bescheidspruch ergeben, sondern auch aus anderen Teilen des Bewilligungsbescheides (etwa – wie hier – aus dem Befund) bzw dem zugrunde liegenden Projekt. Eine Zweckbindung liegt vor, wenn erkennbar ist, dass die Bewilligung erteilt wird, um einen konkreten vom Konsenswerber angestrebten Zweck der Wasserbenutzung zu erfüllen.

Die Anführung des Anlagezwecks im Wasserbuch allein wurde hingegen für die Annahme der Bindung des Benützungsrechts an einen bestimmten Zweck nicht ausreichen.

Ein Wegfall des Zwecks einer Wasserbenutzung iSd § 27 Abs 1 lit h WRG 1959 kann auch dann vorliegen, wenn die bewilligungsgegenständliche Wasserbenutzungsanlage nicht mehr benutzt wird (bzw ohne weitere Maßnahmen auch nicht bewilligungsgemäß benutzt werden kann).

VwGH 30. 5. 2017, Ra 2015/07/0098

Entscheidung

Im vorliegenden Fall ist die Brunnenanlage zum Teil nicht mehr funktionsfähig, das Bohrloch verlegt und unzugänglich. Die Anlage entspricht nicht mehr dem Stand der Technik. Das artesisch gespannte Grundwasser fließt, nur durch ein provisorisch angebrachtes Reduktionsstück gedämpft, ungenutzt frei auf dem Grundstück heraus.

Da ein Wegfall des Zwecks einer Wasserbenutzung iSd § 27 Abs 1 lit h WRG 1959 auch dann vorliegen, wenn die Wasserbenutzungsanlage nicht mehr benutzt wird bzw ohne weitere Maßnahmen auch nicht bewilligungsgemäß benutzt werden kann, hält der VwGH im vorliegendne Fall die Beurteilung des LVwG für rechtskonform: Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ist der Zweck der Trink- und Nutzwasserversorgung für Bewohner bzw Groß- und Kleinvieheinheiten festgehalten. Dem widerspricht die vorhandene Situation und der Zweck ist damit iSd § 27 Abs 1 lit h WRG 1959 weggefallen.

Das Revisionsvorbringen, wonach „jederzeit“ Tiere mit dem Wasser aus dem Brunnen getränkt werden könnten und Trinkwasser für Menschen zur Verfügung stehe, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil es auf eine allenfalls zukünftige Verwendung des Wassers nicht ankommt, die Anlage derzeit nicht dem Stand der Technik entspricht und sich nicht in dem bewilligten Zustand befindet. Vielmehr verwirklicht der vorliegende Zustand nach Ansicht des VwGH gerade jene „Hortung von Wasserrechten“ bzw Wasserverschwendung, die nach dem Willen des Gesetzgebers vermieden werden sollen.

Zur Klarstellung hält der VwGH weiters fest, dass auch der Umstand nicht maßgeblich ist, dass die wasserrechtliche Bewilligung im zeitlichen Geltungsbereich des WRG 1959 vor der Novelle 1990 erteilt wurde. Es kommt nämlich auf den Zustand der Zweckänderung oder des Wegfalls des Zweckes im zeitlichen Geltungsbereich des WRG 1959 idF der Novelle 1990 an (vgl dazu VwGH 25. 4. 2002, 2001/07/0064).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24013 vom 08.08.2017