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Wasserrechtsverfahren: Umweltorganisationen - Parteistellung, Rechtsschutz

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Aarhus-Übereinkommen: Art 9

AVG § 42

RL 2000/60/EG: Art 4

In einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH hat der VwGH die Frage aufgeworfen, ob Umweltorganisationen aufgrund der sogenannten Wasserrahmen-RL und dem Aarhus-Übereinkommen Rechte haben, aufgrund derer sie außerhalb eines UVP-Verfahrens Parteistellung haben oder rechtsmittelbefugt sind. Für den Fall, dass der EuGH dies bejaht, fragt der VwGH außerdem, wie dieser Rechtsschutz im Einzelnen ausgestaltet sein soll.

VwGH 26. 11. 2015, Ra 2015/07/0055 (EU 2015/0008)

Vorlagefragen

1.Räumt Art 4 der RL 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) oder die WRRL als solche einer Umweltorganisation in einem Verfahren, das keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach der RL 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 12. 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) unterliegt, Rechte ein, zu deren Schutz sie nach Art 9 Abs 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. 2. 2015 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (Aarhus-Übereinkommen), Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren hat?
Bei Bejahung der Frage 1:
2.Ist es nach den Bestimmungen des Aarhus-Übereinkommens geboten, diese Rechte bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde geltend machen zu können oder genügt die Möglichkeit einer Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde?
3.Ist es zulässig, dass das nationale Verfahrensrecht (§ 42 AVG) die Umweltorganisation so wie andere Verfahrensparteien auch dazu verhält, ihre Einwendungen nicht erst in einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht, sondern bereits im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden rechtzeitig geltend zu machen, widrigenfalls sie ihre Parteistellung verliert und auch keine Beschwerde mehr an das Verwaltungsgericht erheben kann?

Hinweis:

Die Begründung des Beschlusses vom 26. 11. 2015, Ra 2015/07/0051 (EU 2015/0007), lautet im Wesentlichen gleichlautend.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20777 vom 16.12.2015