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Weiter keine Gentechnik in der Landwirtschaft - BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

1. Änderung des GTG

Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird

BGBl I 2015/92, ausgegeben am 3. 8. 2015

Ausgangslage

Mit der vorliegenden Novelle wird von der Möglichkeit des Opt-out beim Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) Gebrauch gemacht, die durch die RL (EU) 2015/412 eröffnet wurde.

Produktzulassungen zum Zwecke des Inverkehrbringens für den Anbau werden auf EU-Ebene in einem gemeinschaftlichen Verfahren nach der RL 2001/18/EG bzw der VO (EG) 1829/2003 geregelt. Österreich hat - wie auch andere Mitgliedstaaten - bislang unter Anwendung der Schutzklausel nach Art 23 RL 2001/18/EG (vormals Art 16 RL 90/220/EWG) das Inverkehrbringen zum Zwecke des Anbaus von GVO nach dieser RL verboten. Nach der VO (EG) 1829/2003 erfolgte bislang keine Marktzulassung für den Anbau. Das bisher eingesetzte Rechtsinstrument ist aber nicht geeignet, die Gentechnik-Freiheit beim Anbau in Österreich langfristig sicherzustellen.

Die gesetzliche Festlegung eines generellen Verbots von GVO in der Landwirtschaft wurde erstmals im Jahre 2002 vom Land Oberösterreich initiiert. Dieses Gesetzesvorhaben wurde von der Europäischen Kommission abgelehnt (Entscheidung Nr 2003/653/EG) und letztlich hat der EuGH entschieden, dass ein generelles Verbot von GVO nicht zulässig ist (EuGH 13. 9. 2007, C-439/05 P, C-454/05 P, Land Oberösterreich/Kommission, LN Rechtsnews 3534 vom 14. 9. 2007). Das Land Oberösterreich hat in der Folge anstelle des beabsichtigen Gentechnik-Verbotsgesetzes das Oö Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl 2006/79, erlassen, das ein Registrierungsverfahren für den Anbau von GVO vorsieht, um behördliche Koexistenzmaßnahmen - im Falle des Anbaus von GVO - vorschreiben zu können.

2010 hat die EU-Kommission ihre Gentechnik-Politik neu ausgerichtet und einen Änderungsvorschlag zur RL 2001/18/EG vorgelegt sowie Empfehlungen zur Koexistenz erlassen (2010/C 200/01), worin erstmals festgehalten ist, dass auch ein Anbauverbot von GVO in bestimmten, vom Mitgliedstaat festgelegten, geographischen Gebieten möglich sein soll.

Die nunmehr vorliegende RL (EU) 2015/412 [zur Änderung der RL 2001/18/EG] sieht vor, dass - unter Beibehaltung des gesamteuropäischen Zulassungsverfahrens - einerseits in der EU-Zulassung bereits Ausnahmen vom geografischen Geltungsbereich festgelegt werden können, andererseits die Mitgliedstaaten in weiterer Folge die Möglichkeit haben, - unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen - den Anbau zu untersagen (siehe dazu unten).

Im Hinblick darauf, dass die RL (EU) 2015/412 für das Ausoptieren bei bereits EU-weit zugelassenen Produkten (Mais MON810/Mais T25 sind in Ö mit einem Verbot des Inverkehrbringens für den Anbau belegt) und Produkten mit bereits laufendem Zulassungsverfahren lediglich den kurzen Zeitraum zwischen dem 2. 4. 2015 und dem 3. 10. 2015 vorsieht, war ein möglichst rasches Inkrafttreten der GTG-Novelle erforderlich; dies geschieht daher bereits mit dem Tag nach Kundmachung im BGBl, das ist der 4. 8. 2015.

Opt-out-Verfahren

Bei der Umsetzung des nationalen Selbstbestimmungsrechts (opt-out) ist ein ein- oder zweistufiges Vorgehen vorgesehen:

In der Phase 1 kann der Antragsteller ab dem Zeitpunkt seines Marktzulassungsantrags über die Europäische Kommission aufgefordert werden, Teile oder das gesamte Staatsgebiet vom geografischen Geltungsumfang des Antrags auszunehmen. Hat der Antragsteller innerhalb von 30 Tagen keine Einwände erhoben (Schweigen gilt als Zustimmung), ist die Selbstbestimmung erreicht.

Sollte aber der Antragsteller den ursprünglichen geografischen Geltungsumfang bestätigen, so kann die Inanspruchnahme der Selbstbestimmung - in Phase 2 - erfolgen: Der Mitgliedstaat kann Maßnahmen erlassen, um den Anbau eines GVO oder einer Gruppe von GVO auch nach dessen/deren Zulassung gem Teil C der RL 2001/18/EG oder gem der VO (EG) 1829/2003 in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon zu beschränken oder zu untersagen. In Österreich erfolgt dies aufgrund der Zuständigkeit der Länder gem Art 15 Abs 1 B-VG für den Anbau in landesgesetzlichen Bestimmungen (siehe dazu unten).

Sollen ausgenommene Gebiete wieder in den ursprünglichen Geltungsumfang der Zulassung aufgenommen werden, kann ein entsprechendes Ersuchen an die zuständige Behörde (bei einer Zustimmung nach der RL 2001/18/EG) oder an die Europäische Kommission (für Verfahren nach der VO (EG) 1829/2003) gerichtet werden.

2. Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz

Bundesgesetz, mit dem Vorschriften über die Untersagung des Anbaus von gentechnisch veränderten Organismen (Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz) erlassen und das Sortenschutzgesetz geändert werden

BGBl I 2015/93, ausgegeben am 3. 8. 2015

Das Anbauverbot genmanipulierter Pflanzen (GVO) auf heimischen Feldern bleibt aufrecht und obliegt wie bisher den Ländern. Grundlage dafür bildet künftig das neue Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz, das das Einvernehmen des Landwirtschaftsministers mit dem Ländern sicherstellt und verfassungsrechtlich absichert. Dieses Einvernehmen mit den Ländern wird in einem Beirat hergestellt, in dem auch Verbände und Experten eingebunden sind.

Die RL (EU) 2015/412 räumt den Mitgliedstaaten eine Ermächtigung zum Erlass von Anbauverboten ein; sie enthält jedoch keine Verpflichtung zur Umsetzung. Die nunmehr eingeräumte Möglichkeit, Anbauverbote zu erlassen, betrifft nach dem Wortlaut der RL stets bestimmte GVO (bzw Gruppen von GVO), für die bereits eine Zulassung in der EU besteht; die Erlassung genereller Verbote ohne Bezugnahme auf einen bestimmten GVO (bzw Gruppe von GVO) ist aus der vorliegenden RL nicht ableitbar.

Inkrafttreten

Als Datum des Inkrafttretens ergibt sich ebenfalls der 4. 8. 2015.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19987 vom 03.08.2015