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Sachbezugswerteverordnung, BGBl II 2001/416 idF BGBl II 2004/467
Wird ein Dienstwagen, der im Rahmen eines (ersten) Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellt und für den der volle Sachbezug (hier: € 5.067,-) versteuert wird, auch im Rahmen eines weiteren (zweiten) Dienstverhältnisses verwendet, so ist ein aliquoter Teil des Sachbezuges als Werbungskosten (im Rahmen des zweiten Dienstverhältnisses) selbst dann zu berücksichtigen, wenn mit der beruflichen Nutzung im Rahmen des zweiten Dienstverhältnisses für den Arbeitnehmer - im Hinblick auf die private Nutzung des Fahrzeugs im Ausmaß von mehr als 6.000 km - keine zusätzlichen Kosten verbunden sind.
Die Berechnung des - als Werbungskosten anzusetzenden - aliquoten Sachbezuges kann dabei im Verhältnis
- | der zurückgelegten Strecke im Rahmen des zweiten Dienstverhältnisses (hier: 5.000 km) zu |
- | der insgesamt außerhalb des ersten Dienstverhältnisses zurückgelegten Strecke (hier: 16.000 km) |
erfolgen (hier somit: 31,25 % des angesetzten Sachbezuges iHv € 5.067,- = € 1.583,44).
VwGH 27. 4. 2017, Ra 2016/15/0078