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Verordnung des BMF, mit der die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen geändert wird
BGBl II 2015/240, ausgegeben am 28. 8. 2015
Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 (BGBl I 2015/118, siehe LN Rechtsnews 20063 vom 17. 8. 2015 bzw ARD 6462/9/2015) wurde - ab 2016 - ein Werbungskostenpauschale für Expatriates eingeführt, das nun auch verordnungsmäßig verankert wird (neuer § 1 Z 11 der Verordnung BGBl II 2001/382). Das Werbungskostenpauschale beträgt 20 % der Bemessungsgrundlage, höchstens € 5.000,- jährlich (bisher geplant: € 2.500,-).
„Expatriates“ definiert die Verordnung als „Arbeitnehmer,
a. | die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988) für höchstens 5 Jahre beschäftigt werden, |
b. | die während der letzten 10 Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten, |
c. | die ihren bisherigen Wohnsitz im Ausland beibehalten und |
d. | für deren Einkünfte Österreich das Besteuerungsrecht zukommt.“ |
Außerdem wird in § 2 der Verordnung für alle Pauschbeträge klargestellt, dass sie grundsätzlich im Veranlagungsverfahren berücksichtigt werden und nur im Wege eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 EStG auch im Rahmen der Lohnverrechnung - ausgenommen der Pauschbetrag für Expatriates.
Anmerkung: Nach den Erläuterungen (vgl ARD 6462/9/2015) geht die Finanzverwaltung offensichtlich davon aus, dass durch eine Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales durch den Arbeitgeber bereits im Rahmen der Lohnverrechnung bei vielen Expatriates eine Arbeitnehmerveranlagung gar nicht mehr notwendig sein wird. Eine Kontrolle durch das Finanzamt könne auf Grundlage des Lohnzettels erfolgen, auf dem der Arbeitegeber die Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales anzugeben hat.
Das neue Pauschale für Expatriates kommt erstmalig bei der Veranlagung 2016 zu Anwendung bzw bei Einhebung der Lohnsteuer durch Abzug erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2015 enden.
Mit drei weiteren Änderungen wird der Titel der Verordnung verkürzt (nunmehr: „Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten“), eine Zitatanpassung vorgenommen (bei Bühnenangehörigen betr das Theaterarbeitsgesetz) und die alte, bisher parallel existierende Verordnung BGBl 1993/32 idF BGBl II 2001/383 aufgehoben.