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Wiedereinsetzung – kein minderer Grad des Versehens

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VwGG: § 46

Im vorliegenden Fall hat ein Rechtsanwalt die Abfertigung der Schriftsätze (außerordentlichen Revisionen) an das BVwG gegenüber einer juristischen Mitarbeiterin am Vormittag des letzten Tages der Frist im elektronischen Rechtsverkehr angeordnet. Der beauftragten juristischen Mitarbeiterin war das Erfordernis der Einbringung der Revisionen vor 15.00 Uhr nicht bewusst. Gerade unter Beachtung der gegenteiligen Rechtslage und Praxis in Zivil- und Strafverfahren vor den ordentlichen Gerichten muss der Rechtsvertreter davon ausgehen, dass sein Auftrag so verstanden werden wird, dass auch eine Einbringung beim BVwG im Laufe des Kalendertages ausreichend ist. Das Unterbleiben einer allgemeinen oder einzelfallbezogenen Anweisung an Kanzleimitarbeiter mit einer Klarstellung der diesbezüglichen Rechtslage ist dem Rechtsvertreter als Sorglosigkeit anzulasten, die einen minderen Grad des Versehens übersteigt.

VwGH 2. 8. 2018, Ra 2018/19/0147

Entscheidung

Es hätte daher auch im vorliegenden Fall einer entsprechenden Klarstellung durch den Rechtsvertreter bedurft. Nicht dargetan wurde in der Revision, dass selbst bei Kenntnis dieser unmittelbaren Dringlichkeit der Einbringung der Revisionen eine rechtzeitige Einbringung nicht hätte bewerkstelligt werden können bzw die bestehenden „Unklarheiten“ über den bei der Übermittlung in der Software zu verwendenden „Aktionscode“ dem im Wege gestanden wären.

Außerdem erinnert der VwGH an die Rsp, wonach gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit (wie hier bei Freigabe der Revisionen wenige Stunden vor Ablauf der Frist) das Fehlen bzw die Unzulänglichkeit eines Kontrollsystems, insb ob die Schriftstücke tatsächlich zur Post gegeben und versendet wurden, nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten ist. Dies gilt gleichermaßen für die fristgebundene Abfertigung von Schriftstücken im elektronischen Rechtsverkehr.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26083 vom 26.09.2018