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Der 1. Senat schließt sich der in OGH 18. 12. 2019, 5 Ob 136/19i (= Zak 2020/165) vertretenen Rechtsansicht an, wonach auch ein zugunsten der übertragenden Gesellschaft bestehendes Wiederkaufsrecht durch die Verschmelzung nicht untergeht, sondern auf die aufnehmende Gesellschaft übergeht.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Verschmelzung nach der VO (EG) 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) [kurz: SE-VO] oder nach innerstaatlichem Recht erfolgt.
Hinweis:
Somit geht auch der 1. Senat von der Entscheidung 5 Ob 106/95 (= RdW 1996, 164) ab. Dort hat der OGH zum Vorkaufsrecht, das in Bezug auf die Höchstpersönlichkeit mit dem Wiederkaufsrecht vergleichbar ist (§ 1074 ABGB), noch die Auffassung vertreten, dass ein der übertragenden Gesellschaft eingeräumtes Recht mit der Verschmelzung erlischt.