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Wiederkaufsrecht einer Gesellschaft bleibt nach Verschmelzung aufrecht

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1068, § 1070

AktG: §§ 219 ff

GmbHG: § 96

Der 1. Senat schließt sich der in OGH 18. 12. 2019, 5 Ob 136/19i (= Zak 2020/165) vertretenen Rechtsansicht an, wonach auch ein zugunsten der übertragenden Gesellschaft bestehendes Wiederkaufsrecht durch die Verschmelzung nicht untergeht, sondern auf die aufnehmende Gesellschaft übergeht.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Verschmelzung nach der VO (EG) 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) [kurz: SE-VO] oder nach innerstaatlichem Recht erfolgt.

OGH 21. 1. 2020, 1 Ob 173/19a

Hinweis:

Somit geht auch der 1. Senat von der Entscheidung 5 Ob 106/95 (= RdW 1996, 164) ab. Dort hat der OGH zum Vorkaufsrecht, das in Bezug auf die Höchstpersönlichkeit mit dem Wiederkaufsrecht vergleichbar ist (§ 1074 ABGB), noch die Auffassung vertreten, dass ein der übertragenden Gesellschaft eingeräumtes Recht mit der Verschmelzung erlischt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29060 vom 14.05.2020