News

WiEReG-VernetzungsV – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Auf Basis der Verordnungsermächtigung des § 17 Abs 5 WiEReG werden mit 1. 3. 2022 die technischen Vorkehrungen für die Vernetzung der Register auf europäischer Ebene geschaffen (vgl die RL (EU) 2015/849). Geregelt werden in der WiEReG-VernetzungsV der Inhalt der zu übermittelnden Daten und die behördliche Einsicht. Von der Möglichkeit, ein gesondertes Nutzungsentgelt vorzusehen, wurde nicht Gebrauch gemacht.

BGBl II 2022/82, ausgegeben am 28. 2. 2022

Normtitel:

Verordnung des BMF über die Einsicht in das Register im Zuge der europäischen Vernetzung (WiEReG-VernetzungsV)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32145 vom 01.03.2022