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Wirksame Zustellung in Databox bei langem Auslandsaufenthalt

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

BAO: § 98 Abs 2

Mit dem Einlegen in die Databox ist ein Schriftstück in den elektronischen Verfügungsbereich gelangt und damit zugestellt, auch wenn der Empfänger – aufgrund eines Auslandsarbeitseinsatzes – ins Ausland (hier: nach Ägypten) übersiedelt ist und temporär seine bisherige Abgabestelle aufgegeben hat.

VwGH 23. 1. 2019, Ra 2018/13/0014

Sachverhalt

Der Revisionswerber ist als Bauleiter unselbstständig erwerbstätig. Mit Bescheiden vom 2. 12. 2016 setzte das Finanzamt seine Einkommensteuer für das Jahr 2014 fest.

Dagegen erhob der anwaltliche Vertreter des Revisionswerbers erst mit Schriftsatz vom 23. 3. 2017 Beschwerde. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde brachte er vor, der Revisionswerber habe „keinen der angefochtenen Bescheide zugestellt erhalten“. Erst nach Zugang einer Zahlungsaufforderung „via Postweiterleitung“ und „rechtlicher Anleitung“ habe er am 24. 2. 2017 „die angefochtenen Bescheide von FinanzOnline heruntergeladen“. Der Revisionswerber sei nämlich „aufgrund eines Auslandsarbeitseinsatzes seit 1. 6. 2016 bis dato“ nicht an seiner „Wohnadresse“ in Feistritz „aufhältig“, sondern „durchgehend in der Stadt (...), Ägypten, wohnhaft“. Seit 1. 6. 2016 sei er „von sämtlichen inländischen Abgabestellen abwesend“. Die Zustellung der angefochtenen Bescheide am 2. 12. 2016 gelte daher „trotz Einbringens in die Databox von FinanzOnline gem § 98 Abs 2 BAO als nicht bewirkt“, weshalb die Beschwerde nicht verspätet sei.

Das BFG wies die Beschwerde jedoch als verspätet zurück.

Auch der VwGH wies die dagegen erhobene außerordentliche Revision nun als unbegründet ab.

Entscheidung

Elektronische Zustellung

Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gem § 98 Abs 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Gem § 98 Abs 2 dritter Satz BAO gilt die Zustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger „wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte“; die Zustellung wird dann mit dem Tag nach der Rückkehr an die Abgabestelle wirksam.

Diese Regelung wurde mit dem Abgabensicherungsgesetz 2007, BGBl I 2007/99, eingeführt und sollte die Rechtslage gem § 26a ZustG fortführen. In den ErläutRV zum Abgabensicherungsgesetz 2007 wurde zum dritten Satz der fast unverändert übernommenen Bestimmung angemerkt, ein Empfänger sei „somit während seiner Abwesenheit von der Abgabestelle (zB während seines Urlaubs) vor zustellrechtlichen Folgen einer ihm nicht zur Kenntnis gelangten elektronischen Zustellung geschützt“ (RV 270 BlgNR 23. GP 13).

Schützenswert sind demnach etwa Urlaubszeiten des Empfängers, die auch nicht mit täglichem Prüfen möglicher Zustellungen aus der Ferne belastet sein sollen (vgl in diesem Sinn Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2, § 1 ZustG, Rz 30/2, zur elektronischen Zustellung nach dem dritten Abschnitt des ZustG).

Übersiedlung

Auf den Sachverhalt einer Übersiedlung mit – wenn auch nur temporärer – Aufgabe der bisherigen Abgabestelle, dessen Vorliegen hier nicht bestritten wird, lässt sich dies aber nicht übertragen (vgl zum Verlust der Abgabestelle der Wohnung durch längere Nichtbenützung auch die Nachweise bei Stumvoll, aaO, § 2 ZustG, Rz 25 ff). Wer seine Abgabestelle aufgibt und anderswo eine neue begründet, ist damit nur von seiner früheren Abgabestelle abwesend, und nicht von seiner aktuellen Abgabestelle, und wird die Empfangseinrichtungen - anders als in einem Urlaub - idR mitgenommen haben.

Erweist sich dies etwa wegen der Verhältnisse an der neuen Abgabestelle und/oder einer geplanten späteren Rückkehr an die frühere Abgabestelle nicht als opportun (wie dies beim Revisionswerber der Fall gewesen sein könnte), so verbleibt die Möglichkeit des § 5b FinanzOnline-Verordnung 2006, auf die elektronische Form der Zustellung zu verzichten.

Für den Fall, dass dies nicht geschieht, würde eine andere Auffassung bedeuten, dass die Wirksamkeit von Zustellungen, die aus der Sicht der Behörde schon bewirkt sind, nicht nur begrenzt im Umfang üblicher Abwesenheiten nicht eintreten würde, sondern unter Umständen um Jahre hinausgeschoben oder - mangels Rückkehr an die frühere Abgabestelle - niemals, ohne dass sich dafür die Erwägungen ins Treffen führen ließen, auf denen § 98 Abs 2 dritter Satz BAO beruht.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26925 vom 04.03.2019