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Verordnung des BMF zur Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG-NutzungsentgelteV)
BGBl II 2019/108, ausgegeben am 30. 4. 2018
Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird gem § 2 WiEReG-NutzungsentgelteV auf Antrag eines Verpflichteten unter Verrechnung eines jährlichen pauschalen Nutzungsentgelts für bestimmte Kontingente gewährt. Während nicht ausgenützte Kontingente bisher nach dem Ende des jährlichen Nutzungszeitraums jedenfalls verfielen, wird durch die Änderung ab 1. 5. 2019 die Möglichkeit geschaffen, bei Beantragung eines beliebigen neuen Kontingents ein nicht ausgenütztes Kontingent auf dieses zu übertragen (eine Rückerstattung des bereits entrichteten pauschalen Nutzungsentgelts ist nach wie vor ausgeschlossen).
Ab 1. 10. 2019 ist auf Antrag eines Verpflichteten weiters ein „Abonnement“ möglich (siehe dazu va den neuen § 2 Abs 5 WiEReG-NutzungsentgelteV mit näheren Regelungen über die Vorgehensweise bei der automatischen Verlängerung bzw bei Deaktivierung des Abonnements).
Hinweis: In seiner Fachlichen News 2019/02 (BMF-460000/0009-III/6/2019) informiert das BMF als Registerbehörde weiters über das neue Design der Web-Formulare und neue Funktionalitäten der Meldeablage im USP. Der Volltext der Information des BMF ist abrufbar unter www.bmf.gv.at – Finanzmarkt – Register der wirtschaftlichen Eigentümer – Fachliche News.