News

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReg) – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG) erlassen wird und das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Finanzstrafgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Devisengesetz, das Bankwesengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Energieabgabenvergütungsgesetz geändert werden

BGBl I 2017/136, ausgegeben am 15. 9. 2017

1. WiEReG

Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

1.Art 30 und 31 der RL (EU) 2015/849 [zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ...], und
2.Art 1 der RL (EU) 2016/2258 zur Änderung der RL 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche [...] im Hinblick auf den Zugang der Abgabenbehörden zu den Mechanismen, Verfahren, Dokumenten und Informationen gem Art 30 und 31 der RL (EU) 2015/849.

Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird ein Register eingerichtet, in das die (direkten und indirekten) wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts eingetragen werden. Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten, indem alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle und alle inländischen „Verpflichteten“ iSd § 9 Abs 1 WiEReG auf ein Register mit aussagekräftigen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern zugreifen können. „Verpflichtete“ iSd § 9 Abs 1 WiEReG sind die Einrichtungen und Berufsgruppen, die Sorgfaltspflichten gem der nationalen Umsetzung der RL (EU) 2015/849 anzuwenden haben, also zB Kreditinstitute, berufsmäßige Parteienvertreter (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner), aber ua auch Immobilienmakler und Versicherungsvermittler.

Der Anwendungsbereich des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer wird durch Art 30 und 31 der RL (EU) 2015/849 verbindlich vorgegeben. Die erfassten Rechtsträger werden in § 1 WiEReG festgelegt (Definition eines Trusts: § 1 Abs 3 WiEReg); wer als wirtschaftlicher Eigentümer gilt, wird in § 2 WiEReG definiert. Mit § 3 WiEReG wird den Rechtsträgern ua die Verpflichtung auferlegt, „die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen“.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durch die Rechtsträger (§ 5 WiEReg) ist erstmalig bis 1. 6. 2018 zu erstatten (§ 18 WiEReG) und erfolgt im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal des Bundes an die Bundesanstalt Statistik Österreich. Diese fungiert als Dienstleisterin der Registerbehörde (BMF), wodurch sich das Register einen einheitlichen Registerkern mit dem Unternehmensregister für Verwaltungszwecke teilen wird. Zur Verbesserung der Datenqualität bei der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer wird außerdem ein automatisationsunterstützter Abgleich mit den Stammzahlenregistern durchgeführt, um sicherzustellen, dass nur existente inländische natürliche Personen und inländische Rechtsträger gemeldet werden können. Bei ausländischen natürlichen Personen sind Passkopien im Register zu speichern.

Das sich die Feststellung des eigenen wirtschaftlichen Eigentümers für manche Rechtsträger schwierig gestalten kann, wird die Möglichkeit vorgesehen, dass berufsmäßige Parteienvertreter (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notare, Rechtsanwälte, Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner) für ihre Klienten deren wirtschaftliche Eigentümer feststellen und überprüfen dürfen und diese auch über das Unternehmensserviceportal an das Register melden können.

Auch behördliche Meldungen bzw Vermerke sind vorgesehen (siehe dazu näher § 13 WiEReg) bzw können auch die „Verpflichteten“ iSd § 9 Abs 1 WiEReG Unrichtigkeiten an das Register zurückmelden, die sie bei Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten festgestellt haben (§ 11 Abs 3 WiEReG). Auf dieser Basis werden dann Vermerke im Register gesetzt und die Rechtsträger aufgefordert, ihre Daten zu überprüfen und richtig zu stellen.

Von der Meldung befreit sind im Wesentlichen all jene Rechtsträger, bei denen bereits Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer im Firmenbuch oder im Vereinsregister vorhanden sind. Dies ist va bei offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, GmbH mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereinen der Fall (§ 6 WiEReg).

Im Rahmen der Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dürfen die „Verpflichteten“ iSd § 9 Abs 1 WiEReG Einsicht in das Register nehmen. Diese Einsicht erfolgt ausschließlich durch einen Auszug aus dem Register, der über das Unternehmensserviceportal angefordert werden kann und mit Amtssignatur der Registerbehörde versehen ist. Vorgesehen sind ein einfacher Auszug (§ 9 Abs 4 WiEReG) und ein erweiterter Auszug, der eine automatisationsunterstützte Darstellung der Beteiligungsebenen enthält (§ 9 Abs 5 WiEReG).

Hinsichtlich der Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden wird in § 11 WiEReg allerdings ua auch klargestellt, dass sich die Verpflichteten bei der Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht ausschließlich auf die im Register enthaltenen Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers verlassen dürfen, sondern bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen haben.

Einsicht (durch einen Auszug) können auch natürliche Personen und Organisationen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses schriftlich bei der Registerbehörde beantragen (§ 10 WiEReG). Im Antrag ist ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Hinblick auf diesen Rechtsträger nachzuweisen.

Die behördliche Einsicht in das Register wird in § 12 WiEReg näher geregelt.

Die Möglichkeiten zur Einsicht sind erstmals ab dem 2. 5. 2018 bereitzustellen (§ 18 WiEReg), die Nutzungsentgelte werden durch Verordnung des BMF festgelegt und werden voraussichtlich auch in Form einer Pauschale möglich sein (§ 17 WiEReg).

Verletzungen der Meldeverpflichtung, unbefugte Einsichtnahme in das Register und die Weitergabe von Datensätze mit einer Auskunftssperre stellen Finanzvergehen dar und werden mit Geldstrafen geahndet: Für die vorsätzliche Verletzung der Meldeverpflichtung droht etwa eine Geldstrafe bis zu 200.000 € und bei grober Fahrlässigkeit eine Geldstrafe bis zu 100.000 € (siehe dazu näher § 15 WiEReG).

Außerdem sieht § 16 WiEReg die Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO vor, wenn die Meldung in das Register gemäß § 5 WiEReg nicht oder nicht vollständig erstattet wird.

Das WiEReG tritt im Wesentlichen mit 15. 1. 2018 in Kraft; nur § 1 und § 2 WiEReg (betr Anwendungsbereich und Definition des wirtschaftlichen Eigentümers) treten bereits am Tag nach der Kundmachung im BGBl in Kraft.

2. Weitere Änderungen

Im Übrigen betreffen die Änderungen va

-eine Neufassung der Definition der „politisch exponierten Personen“ im FM-GwG, in der NO und in der RAO;
-eine Klarstellung betreffen den „Normbeitrag“ als Bezugsgröße für die Ermittlung der Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter für die Versorgungseinrichtung (§ 53 Abs 2 RAO);
-die Begrenzung systemischer Risiken aus der Immobilienfinanzierung (§ 22b BWG);
-die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen bei Erforschung der materiellen Wahrheit im Abgabenverfahren (Übernahme der erhöhten Mitwirkungspflicht in allen von der Judikatur entwickelten Aspekten durch Anfügung eines zweiten Satzes in § 115 Abs 1 BAO; durch das Wort „beispielsweise“ wird klargestellt, dass nicht nur bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen besteht).
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24208 vom 18.09.2017