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WKG-Novelle 2017 - BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird - WKG-Novelle 2017

BGBl I 2017/73, ausgegeben am 19. 6. 2017

Schwerpunkt der Novelle sind va diverse Änderungen bei den Kammerumlagen, die überwiegend der Entlastung der Kammermitglieder dienen sollen. Die Änderungen treten im Wesentliche mit 20. 6 .2017 in Kraft, § 122 und § 123 WKG (betr die Umlagen) allerdings erst mit 1. 1. 2019.

Kammerumlagen

-Degressiver Staffeltarif (§ 122 Abs 1 WKG): Zur Entlastung der Kammermitglieder wird ein degressiver Staffeltarif eingeführt, wodurch mit steigendem Vorsteuervolumen die Belastung durch die Umlage in zwei Stufen sinkt. Neben einer Entlastung der Großzahler bewirkt die Änderung auch mehr Flexibilität bei Festsetzung der Umlagen, weil das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer künftig nicht nur die Höhe der Hebesätze, sondern auch die der Schwellenwerte selbst bestimmen kann.
-Geringere Bemessungsgrundlage bei Investitionen (neuer § 122 Abs 2 WKG): Eine weitere Entlastung der Mitglieder erfolgt durch Verminderung der Bemessungsgrundlage um die Umsatzsteuern, die auf Investitionen entfallen. Va aus verwaltungsökonomischen Gründen wird dabei an die ertragsteuerliche Qualifikation als Anlagevermögen angeknüpft. Die Regelung bezieht sich auf das gesamte Anlagevermögen und unterscheidet nicht zwischen neuen und gebrauchten Wirtschaftsgütern; die Begünstigung kommt daher für beide Arten von Wirtschaftsgütern zum Tragen. Ein (unecht) umsatzsteuerbefreiter Erwerb, wie zB der Erwerb von Gesellschaftsanteilen, hat keine Auswirkung (weder auf die Bemessungsgrundlage noch auf die Begünstigung).
Die Einfügung des neuen Abs 2 erfordert die Umnummerierung der bisherigen Abs 2 bis 10, die bestehen bleiben (nunmehr Abs 3 bis 11).
-Auch für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmungen, für die eine andere Bemessungsgrundlage gilt als nach dem Grundtatbestand des § 122 Abs 1 WKG, wird im nunmehrigen Abs 3 ein degressiver Staffeltarif eingeführt, sodass die Belastung durch die Umlage mit steigender Vorsteuerschuld in zwei Stufen sinkt. Da für sie eine andere Bemessungsgrundlage und ein anderer Hundertsatz maßgeblich sind, müssen andere Schwellenwerte festgelegt werden, wobei der Aufbau der Regel derjenigen des Abs 1 folgt.
-Bei der Kammerumlage 2 wird im nunmehrigen § 122 Abs 8 WKG (nach dem Vorbild von § 3 Abs 4 KommStG) eine Lücke betr ausgegliederte Unternehmungen von Gebietskörperschaften geschlossen, damit diese nicht durch eine Ausnahme von der Kammerumlage 2 in den Genuss eines beihilfenrechtlich relevanten Wettbewerbsvorteils kommen.
-Eine Grundumlage bei mehreren Berechtigungen: Nach dem bisherigen System ist die Grundumlage „für jede Berechtigung“ zu entrichten (§ 123 Abs 7 WKG) - mit der immanente Pflicht zur Zahlung einer mehrfachen Grundumlage im Falle des Vorliegens mehrerer Berechtigungen. Im Rahmen der Modernisierung des Grundumlagenwesens wird § 123 Abs 7 WKG daher neu gefasst und lautet nun: „Die Grundumlage ist für die Mitgliedschaft je Fachgruppe (Fachverband) zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Die Grundumlage ist bei verpachteten Berechtigungen nur vom Pächter zu entrichten.“
In diesem Zusammenhang wird auch § 123 Abs 10 Z 1 WKG neu gefasst, um sicherzustellen, dass die nun beseitigte Mehrfachgrundumlagenpflicht bei mehreren Berechtigungen nicht im Wege der Ausgestaltung von Grundumlagenbeschlüssen wiederhergestellt wird. Die Umsatzsumme wird in der demonstrativen Aufzählung zwar nicht mehr als mögliche Bemessungsgrundlage genannt, wird nach den EB aber dennoch möglich bleiben. Auch die Anzahl von Betriebsstätten eines Unternehmens kann als Bemessungsgrundlage für die Grundumlage herangezogen werden.
-Die Rechtsformstaffelung bei Festsetzung der Grundumlage mit einem festen Betrag wird ihres verpflichtenden Charakters entkleidet (§ 123 Abs 12 WKG): Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, ist sie auch in Hinkunft von juristischen Personen grds in doppelter Höhe zu entrichten, „sofern diese Rechtsfolge im Beschluss der zuständigen Fachorganisation über die Grundumlage nicht ausgeschlossen wird“.
-Bei Neugründungen entfällt nun die Pflicht zur Zahlung der Grundumlage für das erste Kalenderjahr nach der Gründung (Kalenderjahr, das auf das Jahr des Erwerbs der mitgliedschaftsbegründenden Berechtigung folgt; § 123 Abs 14 WKG). Unter Neugründung wird aus Praktikabilitätsgründen sowohl der erstmalige originäre Erwerb einer Berechtigung als auch der erstmalige rechtmäßige selbständige Betrieb einer Unternehmung verstanden, die bzw der zu einer Mitgliedschaft in den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft führt (für Berechtigungsübergänge bei Rechtsformwechsel und Umgründungen ist die Inanspruchnahme der Begünstigung ausgeschlossen). Auf das Folgejahr der Gründung wird abgestellt, um zu gewährleisten, dass die Begünstigung für alle nachhaltigen Gründer das Ausmaß einer gesamten Jahresgrundumlage ausmacht.
Die Begünstigung bezieht sich nur auf die Mitgliedschaften, die durch den erstmaligen Erwerb der Berechtigung (rechtmäßigen selbständigen Betrieb einer Unternehmung) begründet werden: Sie gilt nicht für Mitgliedschaften aufgrund von Berechtigungen, die im Gründungsjahr später erworben wurden. Die Grundumlage entfällt allerdings sehr wohl, wenn mehrere Berechtigungen auf einmal erworben werden (mehrere Unternehmungen erstmalig rechtmäßig selbständig auf einmal betrieben werden) und dadurch Mitgliedschaften in verschiedenen Fachorganisationen entstehen.
-In § 127 Abs 1 WKG wird präzisiert, dass die Grundumlage, zu Beginn eines jeden Kalenderjahres für das gesamte Jahr vorgeschrieben werden kann.
-In Verfahren, in denen die Kammerumlage zurückgefordert wird, erhalten die Bundes- und die jeweilige Landeskammer Parteistellung (§ 126 Abs 2 WKG).

Aufgaben der Kammern

Die weiteren Änderungen beziehen sich va auf die verschiedenen Aufgaben der Kammern:

-Beim Begutachtungsrecht (§ 10 WKG) wird klargestellt, dass diesem ganz allgemein generelle Rechtskte unterliegen (wie etwa Richtlinien), auch wenn sie nicht als Verordnung bezeichnet sind („Entwürfe für andere generelle Rechtsakte wie insbesondere ...“).
-Die vielfältigen informationsbezogenen Tätigkeiten der Wirtschaftskammer werden im Weg einer demonstrativen Aufzählung formell gesetzlich als Kammeraufgaben anerkannt (§ 19 Abs 1 Z 9 bis 12 WKG). Die EB nennen in diesem Zusammenhang va Auskünfte an Behörden und (ehemalige) Mitglieder über die Zeiten der Mitgliedschaft von Unternehmungen in Fachorganisationen und in den Wirtschaftskammern, Ausstellung von Ersatzzeugnissen und Bestätigungen über die Teilnahme an Ausbildungsgängen, Kursen, Lehrgängen udgl sowie hinsichtlich der Teilnahme an Wettbewerben.
-Zudem wird eine ausdrückliche gesetzliche Fundierung der Pfuscherbekämpfung durch die Wirtschaftskammern und die Fachgruppen in das WKG eingefügt (§§ 19 Abs 1 Z 10 und 43 Abs 3 Z 2 WKG) und eine explizite gesetzliche Grundlage für die Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung der in diesem Zusammenhang anfallenden Daten geschaffen (§ 72 Abs 6 WKG). Nach den EB besteht die Pfuscherbekämpfung durch Kammern „allein darin [...], unter Achtung der Rechte der Betroffenen Fragen zu stellen, Beobachtungen vorzunehmen und gegebenenfalls Anzeige bei der zuständigen Behörde zu erstatten“.
-Der bestehende § 68 Abs 1 WKG („Verhältnis zu Behörden und Körperschaften“) ist eine Grundlage für die Leistung von Amtshilfe, die von ihrem Charakter her einzelfallbezogen ist und damit den Anforderungen der Vollzugspraxis nicht genügt. Mit dem neuen § 68a WKG wird daher eine Grundlage für die laufende Übermittlung von Daten geschaffen, die „insbesondere mit der Vorschreibung und Einhebung von Umlagen in Zusammenhang stehen, unter Einschluss von Daten über die Zahl der Beschäftigten von Unternehmen“.
-§ 139 WKG wird zur Klarstellung neu gefasst, weil der bisher verwendete Begriff „Schiedsgerichte“ missverständlich ist. Da es sich hier nämlich um reine Administrativeinheiten handelt, die Verfahren administrieren, nicht aber um Gerichte, die Entscheidungen in der Sache treffen, wird nunmehr der Begriff „Schiedsinstitution zur Administration von nationalen Schiedsverfahren“ verwendet bzw der Ausdruck „Ständige Internationale Schiedsinstitution zur Administration von nationalen und internationalen Schiedsverfahren oder anderen Alternativen Streitbeilegungsmethoden“.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23727 vom 19.06.2017