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Wohnbauförderungsbeitrag: Ab 2018 Landesabgabe – BGBl

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 erlassen wird und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden.

BGBl I 2017/144, ausgegeben am 18. 10. 2017

Zum Initiativantrag 2269/A siehe ARD 6561/15/2017

FAG 2017

Der Wohnbauförderungsbeitrag wurde mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl I 2016/116, mit Wirkung vom 1. 1. 2018 zu einer ausschließlichen Landesabgabe umgestaltet (vgl § 16 Abs 1 Z 3, § 21 FAG 2017).

Zur Minimierung des Verwaltungsaufwands wurde die Gesetzgebungskompetenz dabei dem Bundesgesetzgeber vorbehalten, die Länder erhalten aber hinsichtlich der Höhe des Tarifs volle Autonomie, und zwar ohne bundesgesetzliche Vorgabe einer Ober- oder Untergrenze.

Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018

Das nunmehr kundgemachte Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 tritt an die Stelle des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl 1952/13 (Anm: eine Abkürzung ist gesetzlich auch für das neue Gesetz nicht vorgesehen). Es gilt erstmalig für Bemessungszeiträume ab Jänner 2018.

Insoweit die Bestimmungen des neuen WBFG 2018 den Vorgängerregelungen entsprechen, werden sie im Folgenden nicht im Einzelnen erläutert.

Abgabenschuldner

Abgabepflichtige und die Befreiungen entsprechen dem bisherigen § 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl 1952/13.

Die bisherige Zweiteilung in Dienstnehmer und Heimarbeiter bzw Dienstgeber im Gesetzestext entfällt jedoch und Heimarbeiter und Auftraggeber werden als Teil der Dienstnehmer und Dienstgeber definiert.

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage ist (so wie bisher) die „allgemeine Beitragsgrundlage“ in der Krankenversicherung.

Für Dienstnehmer, die keiner Krankenversicherungspflicht unterliegen, aber in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, ist die Beitragsgrundlage der Pensionsversicherung die Bemessungsgrundlage. Dies trifft insb für Notariatskandidaten zu, die in der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats pensionsversichert sind.

Die Bemessungsgrundlage für den Wohnbauförderungsbeitrag ist je Dienstverhältnis mit der Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG begrenzt.

Höhe der Abgabe

Die Höhe des Tarifs ist ab 2018 dem jeweiligen Landesgesetzgeber vorbehalten, und zwar ohne bundesgesetzliche Vorgabe einer Ober- oder Untergrenze. Unterjährige Tarifänderungen, ebenso wie unterschiedliche Tarife innerhalb eines Landes, sind jedoch unzulässig.

Für 2018 sehen die Übergangsbestimmungen vor, dass der Tarif „für dieses Land und für dieses Jahr 0,5 %“ beträgt, falls ein Land keine gesetzliche Regelung für 2018 erlässt (bislang betrug der Beitrag, der zur Hälfte von Dienstgeber und Dienstnehmer getragen wird, 1 % der SV-Bemessungsgrundlage).

Die regionale Abgrenzung der Abgabenhoheit erfolgt im Falle der Einhebung durch eine GKK nach der örtlichen Zuständigkeit der GKK.

In allen anderen Fällen ist der Ort der Beschäftigung maßgeblich; das gilt für die Einhebung durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats oder die Betriebskrankenkassen, Krankenfürsorgeanstalten, Gemeinden und Gemeindeverbände.

Einhebung und Abfuhr der Abgabe

Grundsätzlich wird der Wohnbauförderungsbeitrag gemeinsam mit den Beiträgen zur Kranken- oder Pensionsversicherung vom zuständigen SV-Träger eingehoben und an das jeweilige erhebungsberechtigte Land abgeführt. Wohnbauförderungsbeiträge, die nicht an einen Krankenversicherungsträger abzuführen sind, sind ab 2018 (statt an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds) unmittelbar an das jeweilige erhebungsberechtigte Land abzuführen (vgl § 5 WBFG 2018).

Um ein einheitliches Vorgehen hinsichtlich aller Beiträge sicherzustellen, sollen hinsichtlich der Einhebung und Abfuhr der Beiträge die Vorschriften der jeweils einhebenden gesetzlichen Krankenversicherung (vgl zB §§ 352 ff ASVG) maßgeblich sein, und zwar auch für ein Verfahren des SV-Trägers gegen säumige Dienstgeber hinsichtlich der Entrichtung von etwaigen Verzugszinsen.

Dies schließt auch die Zuständigkeit des BVwG im Rechtsmittelverfahren ein, so wie sie im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren in Verwaltungssachen vorgesehen ist (bspw § 414 ASVG).

Sollten die Abgaben dann vom SV-Träger (oder – bei direkter Entrichtung – durch den Arbeitgeber) verspätet an das Land entrichtet werden, liegt die Zuständigkeit für die allfällige Vorschreibung von Verzugszinsen aus Effizienzgründen beim jeweils einhebungsberechtigten Land. Für das Rechtsmittelverfahren ergibt sich diesfalls aus Art 131 B-VG grundsätzlich die Zuständigkeit der jeweiligen Landesverwaltungsgerichte.

Einsicht und Datenübermittlung

Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abfuhr des Wohnbaubeitrags durch die Dienstgeber erfolgt wie bisher im Rahmen der GPLA. Die ordnungsgemäße Abfuhr durch die Versicherungsträger an das jeweilig erhebungsberechtige Land soll durch Beauftragte des BMF erfolgen.

Weiters wird eine Verordnungsermächtigung für den BMF geschaffen: Mit einer solchen Verordnung können die abfuhrpflichtigen Versicherungsträger (bzw bei direkter Entrichtung die Dienstgeber mit entsprechendem Abfuhrvolumen) verpflichtet werden, dem BMF und den jeweiligen Ländern nichtpersonenbezogene Daten über die Anzahl der Abgabenpflichtigen und die Bemessungsgrundlagen sowie deren jeweilige Zusammensetzung zu übermitteln.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24370 vom 19.10.2017