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Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

EStG: § 67

Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume waren – bei Auszahlung bis zum 28. 2. 2014 – ausschließlich nach dem Tatbestand des § 67 Abs 8 lit b EStG idF BGBl I 2012/22 begünstigt. Die Begünstigung für sonstige Bezüge iZm der Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 67 Abs 6 EStG war hingegen auf solche Zahlungen nicht anwendbar, auch nicht subsidiär. Der Wegfall der Begünstigung für Verzichtszahlungen mit dem AbgÄG 2014 (BGBl I 2014/13) ändert somit nichts daran, dass derartige Zahlungen (auch wenn sie iZm der Beendigung eines Dienstverhältnisses stehen) nicht dem § 67 Abs 6 EStG zu subsumieren waren.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2014 (BGBl I 2014/40) wurde durch die Ergänzung des § 67 Abs 6 EStG mit der Wortfolge „(ausgenommen ...) Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume“ nur eine „Klarstellung“ beabsichtigt und somit keine Änderung des normativen Gehalts des § 67 Abs 6 EStG bewirkt.

Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen sind daher (seit 1. 3. 2014) nach § 67 Abs 10 EStG wie ein laufender Bezug abzurechnen.

VwGH 19. 4. 2018, Ra 2017/15/0073

Sachverhalt

Der Revisionswerber war seit Mai 2012 Mitglied des Vorstands der R AG. Aufgrund fortgesetzter Meinungsverschiedenheiten über die strategische Ausrichtung und Führung der AG wurde sein Dienstvertrag vorzeitig aufgelöst. In der Vereinbarung vom 22. 4. 2014 wurde dem Revisionswerber für die vorzeitige Auflösung des Vorstandsdienstvertrages, der sonst bis 30. 4. 2017 gelaufen wäre, eine einmalige Entschädigung iHv € 700.000,- brutto zugesagt. Am 16. 5. 2014 schied der Revisionswerber endgültig aus dem Betrieb aus. Die Entschädigung wurde von der AG nach § 67 Abs 10 EStG als laufender Bezug abgerechnet und am 23. 5. 2014 ausbezahlt.

Das Finanzamt folgte im Einkommensteuerbescheid 2014 der Beurteilung der AG und besteuerte die Zahlung nach dem Tarif.

Der Revisionswerber beantragte dagegen, die „Abgangsentschädigung“ nach § 67 Abs 6 EStG idF BGBl I 2014/13 begünstigt zu besteuern.

Der VwGH ließ die Revision im Hinblick auf die grunsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage zu, wies sie im Ergebnis jedoch als unbegründet ab.

Entscheidung

Mit dem AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13, ARD 6388/23/2014, wurde die Begünstigung des § 67 Abs 8 lit b EStG auf Kündigungsentschädigungen eingeschränkt. Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sollten nicht mehr erfasst werden (vgl RV 24 BlgNR 25. GP 9). Die Änderung ist auf Auszahlungen anzuwenden, die nach dem 28. 2. 2014 erfolgten (§ 124b Z 256 EStG).

Nach Ansicht des Revisionswerbers sind seit diesem Zeitpunkt – und bis zur Neuregelung des § 67 Abs 6 EStG durch das Budgetbegleitgesetz 2014 – alle Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume als „sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen“ nach § 67 Abs 6 EStG begünstigt.

Dieser Ansicht wäre dann zuzustimmen, wenn Zahlungen, die den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung seines Dienstverhältnissen bewegen sollen, schon zuvor sowohl dem § 67 Abs 6 als auch dem § 67 Abs 8 EStG zu subsumieren gewesen wären, Abs 8 aber als lex specialis der Besteuerung nach § 67 Abs 6 EStG vorgegangen wäre, sodass mit dem Wegfall der Spezialbestimmung des Abs 8 eine Besteuerung nach Abs 6 zu erfolgen hätte.

Ein derartiges Verhältnis zu einander liegt den beiden Bestimmungen jedoch nicht zu Grunde. Schon in seiner Vorjudikatur zu § 67 Abs 6 EStG hat der VwGH vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Zahlungen, die geleistet werden, um den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung eines Dienstvertrages zu bewegen, nicht dem § 67 Abs 6 EStG zu subsumieren sind (vgl VwGH 29. 10. 2003, 2000/13/0028, ARD 5461/24/2003). Dass die Regelung des § 67 Abs 8 EStG die sonst nach Abs 6 vorzunehmende Besteuerung verdränge, kann auch dem vom Revisionswerber angeführten Erkenntnis VwGH 18. 3. 1991, 90/14/0053, ARD 4267/29/91, nicht entnommen werden.

Für die Abgrenzung zwischen Abs 6 und Abs 8 lit b ist wesentlich, ob die Zahlung - nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt - mit der Absicht ausverhandelt bzw angeboten worden ist, eine friktionsfreie vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses erst herbeizuführen; von ausschlaggebender Bedeutung sind die Hintergründe der Vertragsauflösung und die Motive, die zur Zahlung führen. Von sonstigen Bezügen iSd § 67 Abs 6 EStG kann nicht gesprochen werden, wenn eine Zahlung geleistet wird, um den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung eines Dienstvertrages zu bewegen (vgl mit Hinweisen auf die Rsp Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, § 67 Tz 122).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26040 vom 18.09.2018