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Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG) erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden
BGBl I 2016/35, ausgegeben am 8. 6. 2016
Zur unverändert übernommenen RV 1059 BlgNR 25. GP siehe LN Rechtsnews 21305 vom 18. 3. 2016.
Umsetzung der RL 2014/92/EU
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der RL 2014/92/EU [über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen].
In Umsetzung dieser RL soll nicht nur allen Konsumenten ein Recht auf ein Basiskonto eingeräumt werden, sondern auch die Transparenz in Bezug auf Kontoentgelte erhöht und ein Bankenwechsel erleichtert werden.
Basiskonto
Das Recht auf ein Basiskonto haben alle Personen, die über einen rechtmäßigen Aufenthalt in der EU verfügen, und zwar unabhängig vom Wohnort und der Staatsangehörigkeit. Ausdrücklich davon umfasst sind auch Obdachlose, Asylwerber und faktisch nicht abschiebbare Fremde. Das Basiskonto verfügt über alle grundlegenden Funktionen eines normalen Zahlungskontos, eine Überziehung wird allerdings nicht möglich sein.
Die Kosten für ein Basiskonto sind auf maximal 80 € jährlich begrenzt. Besonders bedürftige Personen werden höchstens 40 € zahlen müssen, wobei der entsprechende Personenkreis vom Sozialminister per Verordnung festzulegen ist. Ab dem Jahr 2019 ist eine Valorisierung dieser Beträge im Zweijahresabstand vorgesehen. Gemäß der RL 2014/92/EU hätte Österreich den Verbraucher auch einen kostenlosen Zugang zu einem Basiskonto einräumen können, davon hat man den Erläuterungen zufolge wegen einer drohenden unverhältnismäßigen Belastung der Kreditinstitute jedoch Abstand genommen.
Kontoentgelt
Neben dem Recht auf ein Basiskonto enthält das Gesetzespaket verschiedene Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz in Bezug auf eingehobene Kontoentgelte. So müssen Verbraucherkünftig vor Eröffnung eines Girokontos verpflichtende Entgeltinformationen über die wichtigsten Dienstleistungen nach standardisierten Kriterien erhalten. Auch nach der Kontoeröffnung sind sie zumindest einmal jährlich in Form von Entgeltaufstellungen über die Kontokosten zu informieren.
Wird das Konto regelmäßig erheblich überzogen, müssen zusätzlich Informationen über günstigere alternative Finanzierungen angeboten werden.
Ein von der Bundesarbeitskammer zu betreibender „Bankenrechner“ soll weiters einen einfachen Kostenvergleich der verschiedenen Bankangebote ermöglichen.
Bankwechsel
Um einen Bankwechsel zu erleichtern, wird die Bereitstellung eines Kontowechsel-Service für inländische Konten gesetzlich verankert. Bei einer entsprechenden Ermächtigung des Kontoinhabers ist der Wechsel von der alten und zur neuen Bank selbstständig abzuwickeln, wobei auch zeitliche Fristen festgelegt sind.
Gleichzeitig werden grenzüberschreitende Kontoeröffnungen durch bestimmte Informationspflichten vereinfacht.
Ein Entgelt für die Kündigung eines Kontos darf nur in wenigen Ausnahmefällen verrechnet werden.
Verwaltungsstrafen
Die Ablehnung oder Kündigung eines Basiskontos ist nur in ganz engen Grenzen möglich. Verstoßen die Banken gegen die Bestimmungen, kann die FMA eine Verwaltungsstrafe bis zu 30.000 € verhängen. Bei einer Verletzung von Informationspflichten drohen bis zu 10.000 €.
Inkrafttreten
Als Datum des Inkrafttretens ist insb der 18. 9. 2016 vorgesehen.