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Zeitungsartikel – Wiedergabe von Verdächtigungen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1330

Auch über Tatsachen geäußerte Vermutungen und Verdächtigungen sowie in Frage gestellte Behauptungen können Tatsachenbehauptungen sein. Deren Weitergabe in Vermutungsform ist als „Verbreitung“ anzusehen, wäre doch bei anderer Deutung § 1330 Abs 2 ABGB gegen geschickte Formulierungen wirkungslos. Erst dann, wenn die berichtete Verdachtslage entweder überhaupt nicht oder im dargestellten Umfang nicht gegeben ist, kommt es auf die Wahrheit des Inhalts der Verdächtigung an. Die Berichterstattung muss neutral und ausgewogen sein, weil sonst durch die Wiedergabe von Verdächtigungen dritter Personen der Schutz des § 1330 Abs 2 ABGB leicht umgangen werden könnte.

Im vorliegenden Fall wurde im beanstandeten Zeitungsartikel über ein bestimmtes Dossier berichtet, das auch als Faksimile auszugsweise abgebildet war. Im Text des Artikels wird das Dossier zwar als „bizarr, teils abstrus“ bezeichnet und berichtet, dass es – abgesehen von der Affäre um die nordkoreanischen Pässe – von der Staatsanwaltschaft als wertlos angesehen worden sei. Dennoch befasst sich der Artikel nicht offenkundig bloß mit der Wertlosigkeit des Dossiers, sondern schließt sich seinem Inhalt durch den reißerischen Titel „Sex und Intrigen beim Geheimdienst“ an, nützt ihn in sensationslüsterner Weise aus und gibt die wesentlichen Vorwürfe aus dem Dossier im Detail wieder. Bei dieser Sachlage kann der Hinweis am Schluss des Artikels, die Vorwürfe seien „abstrus“, den Gesamteindruck nicht widerlegen, den ein nicht unerheblicher Teil der Leser bis dahin bereits gewonnen hat.

OGH 26. 9. 2018, 6 Ob 141/18f

Entscheidung

Entgegen der Rechtsansicht des RekursG ist nicht ausschlaggebend, dass in der Faksimile-Passage nur von einer nicht näher umschriebenen Organisationstätigkeit des Klägers (ein Mitarbeiter des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, BVT) die Rede ist. Vielmehr findet sich diese Passage oberhalb einer reißerischen Überschrift „Sex und Intrigen beim Geheimdienst“. Auf die Faksimile-Passage ist auch durch einen Pfeil deutlich hingewiesen, in dem „Das Dossier“ steht. Gerade durch den räumlichen Zusammenhang mit dem Artikel über schwerwiegende Vorwürfe gegen Mitarbeiter des BVT und den Hinweispfeil „Das Dossier“ wird für einen nicht unerheblichen Anteil der Leser der Anschein erweckt, Inhalt der Organisationstätigkeit des Kl seien die in der Folge geschilderten Vorwürfe (unter der Überschrift „Was wirklich im ominösen Dossier über das BVT steht“).

Zusammenfassend musste für einen nicht unerheblichen Teil der Leser aufgrund des Artikels der bekl P der Eindruck entstehen, der Kl stehe im Verdacht, Teil eines Netzwerks im BVT gewesen zu sein, das private Saufgelage organisiert habe, im Zuge derer es immer wieder zu sexuellen Übergriffen gegen weibliche Mitarbeiter gekommen sei. Dieses Netzwerk habe private Partys organisiert, die mit Gruppensex unter Beteiligung des Kl geendet hätten. Außerdem suggeriert der Artikel, Mitglieder des Netzwerks, dem nach dem Verständnis der Leser auch der Kl angehörte, hätten sich durch Korruption unrechtmäßig bereichert, indem sie sich Geldbeträge hätten zuwenden lassen sowie Kosten als höher vorgetäuscht hätten, als diese tatsächlich gewesen seien, und die Differenzbeträge zu Unrecht vereinnahmt.

Dass die inkriminierten Behauptungen ehrenbeleidigend und kreditschädigend iSd § 1330 Abs 1 und 2 ABGB sind, kann keinem Zweifel unterliegen, wird doch der Kl in dem Artikel verdächtigt, strafbare Handlungen begangen zu haben, außergewöhnlichen sexuellen Praktiken (Gruppensex) zuzusprechen, Frauen sexuell zu belästigen sowie derartige Belästigungen zu dulden oder gar zu organisieren, an Saufgelagen teilzunehmen und ein Netzwerk zu nutzen, um Karrieren voranzutreiben, wirtschaftlich davon zu profitieren und auf Strafverfahren Einfluss zu nehmen. Dieses Verhalten ist unzweifelhaft tatbildlich iSd § 1330 Abs 1 und 2 ABGB, auch wenn nicht bei allen Vorwürfen die Schwelle der Strafbarkeit überschritten wird. Die unterstellten Aneignungen von Millionenbeträgen durch Vorschützen überhöhter Ausgaben sind sogar jedenfalls auch strafrechtlich relevant.

Weil die inkriminierte Berichterstattung schon nach § 1330 ABGB unzulässig war, musste der OGH nicht mehr auf die weitere Frage eingehen, inwieweit die gegenständliche Berichterstattung ausschließlich auf Grundlage des Namensrechts des Kl untersagt werden könnte.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26339 vom 19.11.2018