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Die Erklärung eines Zeugen, von dem ihm zustehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, ist an keine Förmlichkeiten gebunden und kann grundsätzlich auch außerhalb und bereits vor der Hauptverhandlung sowie durch einen Rechtsvertreter wirksam abgegeben werden. Ob die Erklärung ausreichend, unbedenklich und endgültig ist, obliegt der Beurteilung durch das Gericht.