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Sachbezugswerteverordnung: § 5 Abs 2
Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen über € 7.300,- ist im Kalenderjahr 2017 (unverändert) mit 1 % anzusetzen.
Bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und 1 % anzusetzen.
BMF 2. 11. 2016, BMF-010222/0066-VI/7/2016