News

Zinsgleitklausel und negativer Referenzzinssatz

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB: §§ 914, 988

KSchG § 6 Abs 1 Z 5

In der Zinsgleitklausel des Kreditvertrags wurde die Höhe der Kreditzinsen ohne weitere Regelung an einen Referenzzinssatz zuzüglich eines fixen Aufschlags gebunden. Die (einfache) Vertragsauslegung ergibt, dass dem Kreditgeber im Fall des Absinkens des Referenzzinssatzes unter null nicht der Aufschlag als Mindestzins, sondern lediglich der um den negativen Referenzzinssatz verminderte Aufschlag zusteht. Ein anderes Ergebnis wäre bei Verbraucherkreditverträgen auch nicht mit dem Symmetriegebot des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG vereinbar.

Ob der Kreditzins unter null fallen kann, wenn der negative Wert des Referenzzinssatzes durch den Aufschlag nicht mehr ausgeglichen wird, bleibt offen.

OGH 3. 5. 2017, 4 Ob 60/17b

Anmerkung

Das Verfahren betraf die Individualklage eines Fremdwährungskreditnehmers gegen die kreditgebende Bank. Erfolgreich begehrt wurde lediglich die Feststellung, dass die Bank den Kreditzins nicht mit dem Aufschlag einfrieren darf, wenn der Referenzzinssatz negativ wird.

Ob die Bank Negativzinsen zahlen muss, wenn der Referenzzinssatz so weit abgesunken ist, dass er durch den Aufschlag nicht mehr ausgeglichen wird, konnte der OGH deshalb offenlassen. Im Verbandsverfahren 10 Ob 13/17k, Zak 2017/214, 123 = RdW 2017/231 vertrat er dazu die Auffassung, dass bei einer vom Einzelfall losgelösten Betrachtungsweise eine Zahlungspflicht des Kreditgebers nach dem Parteiwillen ausgeschlossen ist.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23640 vom 30.05.2017