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Verordnung des BMF betreffend den Betrieb und die Nutzung des Zollinformationssystems und des Aktennachweissystems für Zollzwecke (Zollinformationssystem- und Aktennachweissystem-Verordnung – ZIS-ANS-V)
BGBl II 2017/168, ausgegeben am 28. 6. 2017
Der mit BGBl I 2014/105 (2. AbgÄG 2014) eingeführte § 119a ZollR-DG sieht nach Maßgabe des Beschlusses 2009/917/JI [über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich] die Einrichtung eines Zollinformationssystems (ZIS) vor, um die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung schwerer Zuwiderhandlungen gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu unterstützen.
Das Zollinformationssystem umfasst gem § 119c ZollR-DG folgende Kategorien von Daten:
1. | Waren; |
2. | Transportmittel; |
3. | Unternehmen; |
4. | Personen; |
5. | Tendenzen bei Betrugspraktiken; |
6. | Verfügbarkeit von Sachkenntnis; |
7. | Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Waren; |
8. | Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Barmitteln. |
Die neue ZIS-ANS-V legt nun mit 1. 5. 2017 jene Daten fest, die unter den Kategorien gem § 119c ZollR-DG aufzunehmen sind. Die genauen Elemente dieser Daten sind in Anlage 1 ZIS-ANS-V festgelegt.
Da im Aktennachweissystem nur Daten aus Ermittlungsakten verarbeitet werden dürfen, die eine schwere Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften betreffen, wird in Anlage 2 ZIS-ANS-V genau angeführt, welche Straftaten darunter fallen (zB Geldwäscherei, Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, Abgabenhehlerei, Suchtgifthandel).