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Die Lenkberechtigung ist auch dann zwingend für mindestens sechs Monate zu entziehen, wenn jemand die Autobahn zwar nicht entgegen der Fahrtrichtung befährt, aber das Fahrzeug einige Meter zurücksetzt.
VwGH 2. 10. 2015, Ra 2015/11/0068
Entscheidung
Der Revisionswerber hatte vorgebracht, er habe die Autobahn nicht entgegen der Fahrtrichtung befahren, sondern sein Fahrzeug lediglich einige Meter zurückgesetzt, weshalb kein Fall des „Geisterfahrens“ vorliege.
Dem entgegnet der VwGH, dass § 7 Abs 3 Z 3 FSG das „Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen“ (vgl § 46 Abs 4 lit a StVO 1960) jedenfalls als bestimmte Tatsache qualifiziert und § 26 Abs 2a FSG bei Vorliegen einer diesbezüglichen Übertretung zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens 6 Monate vorsieht, ohne dass es der sonst gebotenen Wertung der bestimmten Tatsache bedürfte (vgl zB VwGH 27. 5. 2014, 2013/11/0112 mwN). Das von der Revision ins Treffen geführte Erkenntnis VwGH 11. 4. 2000, 99/11/0351, sei insofern nicht mehr einschlägig, als die Rechtslage damals im Falle des Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG noch eine Wertung derselben gebot, so der VwGH.