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Eine Verzicht auf eine Beschwerde bzw die Zurückziehung einer Beschwerde eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetschers ist nur dann wirksam, wenn feststeht bzw ausreichend ermittelt wurde, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Verzichtes bzw der Zurückziehung der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war, um sich der Tragweite des Verzichts bewusst zu sein und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann.
Am vorliegenden Fall durfte das Verwaltungsgericht nicht ohne weiteres annehmen, dass die Revisionswerberin durch die Übersetzungshilfe ihrer Tochter in die Lage versetzt wurde, die Tragweite der Zurückziehung ihrer Beschwerde zu erfassen (hier iZm mit Mindestsicherungsleistungen): Es kann nämlich bei einem elfjährigen Kind, dessen Muttersprache nicht Deutsch ist, nicht von vornherein angenommen werden, dass es auch in der Lage ist, ihm gegenüber mündlich gebrauchte verfahrensrechtliche Ausdrücke wie „Zurückziehung einer Beschwerde“ zu verstehen und die Auswirkungen einer Beschwerderückziehung ihrer Mutter klar zu machen, selbst wenn dieses Kind die deutsche Sprache sonst gut beherrscht.
VwGH 27. 4. 2016, Ra 2015/10/0111
Hinweis: Dieses Erk entspricht der stRsp des VwGH betr Berufungsverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetschers (vgl zB VwGH 30. 3. 2010, 2006/19/0934). Dazu hält der VwGH im vorliegenden Fall ausdrücklich fest, dass diese Judikatur aufgrund der vergleichbaren Tragweite der Erklärung auch auf den Verzicht auf eine Beschwerde bzw die Zurückziehung einer Beschwerde anzuwenden ist.