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Auch im Kartellverfahren kommt der materielle Parteibegriff des subsidiär anwendbaren § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zur Anwendung.
Zielgesellschaft kommt im kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrollverfahren materielle Parteistellung zu. Der materielle Parteibegriff verlangt eine unmittelbare Beeinflussung der rechtlich geschützten Stellung. Insoweit schließt § 11 Abs 3 KartG 2005 die Parteistellung der Zielgesellschaft daher nicht aus, weil § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG weitergehende Voraussetzungen enthält. Die materielle Parteistellung der Zielgesellschaft bringt nicht nur Rechte (hier: Akteneinsicht), sondern auch Pflichten mit sich, besteht im Zusammenschlusskontrollverfahren doch eine Mitwirkungspflicht nur für Parteien, nicht aber für außenstehende Personen.
OGH als KOG 12. 10. 2016, 16 Ok 9/16h