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§ 43 Abs 5 IO ordnet die ausschließliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für Anfechtungsklagen an. Nicht anzuwenden ist § 43 Abs 5 IO auf den Fall einer Einrede des Masseverwalters auf eine Einrede des Bekl („Anfechtungsreplik“). Dies ergibt sich schon aus dem Grundsatz, dass für die Zuständigkeitsprüfung der Streitgegenstand maßgeblich ist, der durch den Sachantrag und die zu seiner Begründung vorgebrachten Tatsachen bestimmt wird, nicht aber durch (vorweggenommene) Repliken auf vom Bekl eingewendete anspruchsvernichtende Tatsachen.
Sachverhalt
Beim LG Wels ist das Konkursverfahren über das Vermögen der Schuldnerin anhängig.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der kl Masseverwalter von der in Innsbruck ansässigen Bekl Zahlung von 56.180,50 € sA (Entgelt für die Überlassung von Arbeitskräften durch die Schuldnerin). Er brachte diese Kl zunächst beim LG Salzburg ein und stützte dessen Zuständigkeit auf eine Gerichtsstandsvereinbarung in der Überlassungsvereinbarung. Für den Fall, dass die Bekl einredeweise behaupten sollte, ihr sei eine Gutschrift iHv 8.765 € für Rechnungsreklamationen erteilt worden, stellte der Kl auch gleich klar, dass diese Gutschrift „aus rechtlicher Vorsicht“ nach den Bestimmungen der IO wegen Benachteiligungsabsicht, Vermögensverschleuderung, Begünstigung und Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit angefochten werde.
Das LG Salzburg wies die Klage a limine zurück. Die vom Kl erhobene Anfechtungsreplik begründe die ausschließliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts.
Nach Überweisung an das LG Wels erließ dieses den beantragten Zahlungsbefehl.
Die Bekl wandte in ihrem Einspruch örtliche Unzuständigkeit ein. Das ErstG wies die Unzuständigkeitseinrede nach abgesonderter Verhandlung zurück; es ging dabei von der ausschließlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts in allen Fällen der Ausübung des Anfechtungsrechts durch den Masseverwalter aus, also auch bei Erhebung einer Anfechtungsreplik.
Das RekursG gab dem Rekurs der Bekl Folge und wies die Klage zurück, ließ den Revisionsrekurs aber zur Klärung der Frage zu, ob § 43 Abs 5 IO auch anwendbar ist, wenn der Insolvenzverwalter das Anfechtungsrecht einredeweise gegen eine Aufrechnungseinrede der Bekl ausübt.
Der Revisionsrekurs war zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, im Ergebnis jedoch nicht berechtigt.
Entscheidung
In seinen Entscheidungsgründen hält der OGH überdies fest, dass seine Ansicht auch mit dem aus den österreichischen Zuständigkeitsvorschriften ableitbaren und der Rechtssicherheit dienenden allgemeinen Grundsatz in Einlang steht, wonach das Ergebnis der Zuständigkeitsprüfung nicht davon abhängen soll, ob und welche Sacheinwendungen der Bekl gegen das Klagebegehren erhebt. Auch der Zweck der Zuständigkeitsbestimmung des § 43 Abs 5 IO (einheitliche Beurteilung des Zeitpunkts des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit) stehe dieser Beurteilung nicht entgegen.