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Verordnung der Bundesregierung, mit der die Zustellformularverordnung geändert wird
BGBl II 2018/34, ausgegeben am 6. 3. 2018
§ 35 Abs 2 ZustG idF des Deregulierungsgesetzes 2017 (BGBl I 2017/40, Rechtsnews 23422) sieht nach zwei elektronischen Verständigungen des Empfängers über die Bereithaltung eines Dokuments keine dritte postalische Verständigung mehr vor. Darüber hinaus wurden die Abs 6 bis 8 des § 35 ZustG neu gefasst.
Die Zustellformularverordnung war entsprechend anzupassen; das Formular 9 über die postalische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung kann entfallen. Die Formulare 7 und 8 können zu einem einzigen Formular (Formular 7 neu) zusammengefasst werden. Die Informationen in der Verständigung über die Bereithaltung eines behördlichen Dokuments zur Abholung sind auch im Hinblick auf § 35 Abs 6 bis 8 ZustG anzupassen, der vorsieht, dass die Zustellung als nicht bewirkt gilt, wenn der Empfänger von der elektronischen Verständigung keine Kenntnis hatte oder von dieser zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen nicht bloß vorübergehend abwesend war.
Die Änderungen treten mit 1. 4. 2018 in Kraft.