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Zustellung an Masseverwalter nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

BAO: § 97 Abs 1 lit a, § 98 Abs 1

IO: § 152b

Ein Insolvenzverfahren ist gem § 152b Abs 2 IO mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans aufgehoben; dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken. Soweit der Sanierungsplan nichts anderes bestimmt, tritt gem § 152b Abs 3 IO der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen. Eines Beschlusses auf Aufhebung des Insolvenzverfahrens bedarf es dabei nicht.

Im vorliegenden Fall (Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Geschäftsführers einer GmbH) erfolgte die Bestätigung des Sanierungsplans (Zahlungsplans) mit Beschluss des BG vom 29. 2. 2016; dieser Beschluss wurde am selben Tag bekanntgemacht. Die Rekursfrist endete somit am Montag, dem 14. 3. 2016. Mit Ablauf dieses Tages trat die Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans (Zahlungsplans) ein, wodurch das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Auch wenn dies das BG (erst) am 17. 3. 2016 bekannt gemacht hat, kann ein Bescheid (hier: über die Haftung des Schuldners nach § 6a KommStG für Abgabenschulden der GmbH) keine Rechtswirkung erzeugen, wenn er am 15. 3. 2016 dem Masseverwalter zugestellt wurde (und somit nicht dem Schuldner); es liegt daher ein Nichtbescheid vor.

VwGH 19. 10. 2017, Ra 2016/16/0112

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24759 vom 08.01.2018