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1. § 82 Abs 1 StPO bestimmt, dass für Zustellungen grds das ZustG und näher genannte Bestimmungen der ZPO sinngemäß gelten. Nach § 82 Abs 2 StPO ist ua § 9 Abs 3 ZustG grds nur auf Subsidiarankläger, Privatankläger, Opfer, Privatbeteiligte, Haftungsbeteiligte und auf Bevollmächtigte dieser Personen anzuwenden. Der Verweis des § 82 Abs 2 StPO erfasst nicht die in § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG vorgesehene Heilungsmöglichkeit (Zustellung gilt als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist): Die aus § 80 Abs 2 StPO idF vor BGBl I 2004/19 übernommene Einschränkung in § 82 Abs 2 StPO erweist sich – zufolge zwischenzeitiger Änderung des § 9 ZustG – nämlich als nachträglich planwidrig zu weit und ist daher um den Verweis auf diese Heilungsmöglichkeit teleologisch zu reduzieren.
2. Eine Grundrechtsbeschwerde muss von einem Verteidiger unterschrieben sein, widrigenfalls die Eingabe vorerst zur Behebung dieses Mangels und Wiedervorlage an das Gericht erster Instanz binnen einer Woche zurückzustellen ist (§ 3 Abs 2 GRBG). Wird die fehlende Unterschrift trotz Einräumung der Gelegenheit zur Mängelbehebung nicht fristgerecht nachgetragen, ist die Grundrechtsbeschwerde zurückzuweisen. In Ermangelung einer § 4 Abs 1 zweiter Satz GRBG entsprechenden Regelung für dieses Verbesserungsverfahren wird die siebentägige Frist nur gewahrt, wenn der verbesserte Schriftsatz beim Gericht erster Instanz eingebracht wird.