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Bei schwerer Nötigung tritt die Qualifikation nach § 106 Abs 2 StGB ein, wenn die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der genötigten Person zur Folge hat. § 106 Abs 2 StGB gilt gem § 106a Abs 3 StGB auch beim Tatbestand Zwangsheirat (§ 106a StGB).
Drohen daher Eltern mit dem Abbruch der familiären Kontakte, falls die Tochter die von ihnen gewünschte Ehe nicht schließt (Zwangsheirat nach § 106a StGB), was einen Selbstmordversuch der Tochter zur Folge hat, kommt die Qualifikation nach § 106 Abs 2 StGB zur Anwendung.
OGH 16. 10. 2018, 11 Os 78/18g
Entscheidung
In der Rechtsrüge wurde hier (ua) der freiwillige Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB) mit dem Hinweis geltend gemacht, dass die Verlobung später aufgelöst wurde und die Tochter nun (wieder) bei den Eltern wohnt. Damit wurde nach Ansicht des OGH jedoch nicht deutlich und bestimmt aufgezeigt, weshalb die Angeklagten von der weiteren Tatausführung aus anderen, ausschließlich autonomen Motive freiwillig Abstand genommen hätten als wegen des drastischen Widerstands ihrer Tochter und dem damit einhergehenden Risiko ungewollter weiterer schwerwiegender Folgen bei Fortführung ihres Unternehmens.