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Zwangsstrafen gegen GmbH-Geschäftsführer trotz Schuldenregulierungsverfahren

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

UGB: §§ 277 ff, § 285

Nach § 285 Abs 1 UGB (idgF RÄG 2014, BGBl I 2015/22) sind „während der Dauer eines Insolvenzverfahrens ... keine Zwangsstrafverfügungen nach § 283“ UGB zu erlassen. § 285 Abs 1 UGB ist nach der Intention des Gesetzgebers (nur) im Fall der Insolvenz einer offenlegungspflichtigen Gesellschaft anzuwenden, weil nach deren Eröffnung die zentrale Warnfunktion der Offenlegung gegenstandslos wird und dem Gesetzgeber die Verhängung von Zwangsstrafen gegen den Masseverwalter demnach unbillig erscheint (ErläutRV 367 BlgNR 25. GP 20). Da durch die Zwangsstrafe nach § 283 UGB die Vorlage des Jahresabschlusses der Gesellschaft erzwungen werden soll und die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über ein Organ keinerlei Auswirkungen auf die Vorlagepflicht des Organs hat, spricht eine systematisch-teleologische Interpretation dafür, dass trotz eines Schuldenregulierungsverfahrens eines vertretungsbefugten Organs dieses weiterhin durch Zwangsstrafverfügungen zur Vorlage des Jahresabschlusses der Gesellschaft verhalten werden kann.

OGH 27. 2. 2017, 6 Ob 20/17k

Sachverhalt

Die Rechtsmittelwerberin ist Geschäftsführerin einer GmbH. Über das Vermögen der Rechtsmittelwerberin wurde im August 2016 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, ihr die Eigenverwaltung entzogen und ein Masseverwalter bestellt.

Als im Oktober 2016 über die Gesellschaft und die Geschäftsführerin je eine Zwangsstrafe iHv 700 € verhängt wurde, weil der Jahresabschluss der GmbH zum 31. 12. 2015 noch nicht eingereicht war, wendete die Geschäftsführerin dagegen ein, ab der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens träfen ihre Pflichten nun den Masseverwalter.

Das RekursG gab dem Rekurs der Geschäftsführerin nicht Folge. Es führte ua aus, dass die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH durch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über sein Vermögen nicht berührt wird (6 Ob 188/99m, RIS-Justiz RS0113250 = RdW 2000/448; 8 Ob 281/98a, RIS-Justiz RS0111974 = RdW 1999, 592). Es träfen ihn daher weiterhin die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten. Wie im Leitsatz zusammengefasst begründete das RekursG weiters die Anwendung des § 285 Abs 1 UGB nur auf den Fall der Insolvenz der Gesellschaft. Wegen des Fehlens von Rsp des OGH zu § 285 Abs 1 UGB ließ das RekursG allerdings den Revisionsrekurs zu.

Auch der OGH hielt den Revisionsrekurs für zulässig, aber nicht berechtigt, und verwies nur auf „die zutreffenden Ausführungen des RekursG“, denen die Rechtsmittelwerberin auch in ihrem Revisionsrekurs nichts Stichhaltiges entgegensetzen konnte.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23330 vom 27.03.2017