Rechnungswesen und Steuern

Aktivierungswahlrecht von Fremdkapitalzinsen: Ein Überblick über die Regelungen nach dem UGB sowie den IFRS

Gastbeitrag: Mag. Daniel Serwo

Werden die aktivierungsfähigen Herstellungskosten im Rahmen der Rechnungslegung nach unternehmensrechtlichen Vorschriften ermittelt, ist zunächst die Frage zu klären, in welchem Ausmaß der Ansatz erfolgt, da hier ein Wahlrecht besteht. Wird aus bilanzpolitischen Erwägungen der Höchstansatz gewählt, beinhaltet dieser neben dem Mindestansatz auch die Aktivierung von freiwilligen Sozialleistungen für betriebliche Altersversorgung und Abfertigungen und die Aktivierung von Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird und auf den Zeitraum der Herstellung entfällt.

Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Aktivierung von Zinsen für Fremdkapital. Darüber hinaus werden die entsprechenden Regelungen nach den IFRS in ihren Grundzügen erläutert. Um die theoretischen Ausführungen zu veranschaulichen, schließt der Artikel mit einem Praxisbeispiel.

1. UGB: Aktivierungswahlrecht nach § 203 Abs 4 UGB

1.1. Allgemeines

§ 203 Abs 4 UGB sieht für Fremdkapitalzinsen eine Aktivierungsmöglichkeit im Rahmen der Herstellungskosten vor, sofern das Fremdkapital zur Finanzierung der Herstellung verwendet wurde und die Zinsen auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Mit dem RÄG 2014 wurde klargestellt, dass dieses Wahlrecht sowohl für Vermögensgegenstände des Anlage- als auch Umlaufvermögens gilt.

Ein Herstellungsvorgang ist dabei stets zeitraumbezogen, wobei die herrschende Meinung den Beginn der Herstellung mit dem Einsetzen des technischen Herstellungsprozesses bzw den erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen gleichsetzt und das Ende mit dem Abschluss des technischen Herstellungsprozesses (in der Regel der betriebsbereite Zustand oder die Absatzreife im Bereich des Umlaufvermögens). Dabei liegt das Anfallen von Finanzierungskosten in Form von Zinsen bereits in der Natur des Herstellungsvorgangs, da andernfalls oft der Produktionsvorgang gar nicht durchzuführen wäre. Da in den Herstellungskosten alle Wertverzehre berücksichtigt werden sollen, die durch die Produktion bewirkt wurden, ist die Aktivierung von Fremdkapitalzinsen im Rahmen der Herstellungskosten als Regelfall anzusehen und nicht als Ausnahme.


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Hinweis

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass das Wahlrecht des § 203 Abs 4 UGB ausnahmslos Fremdkapitalzinsen umfasst und keinesfalls Eigenkapitalzinsen aktiviert werden dürfen. Das Aktivieren von Eigenkapitalzinsen würde einen Verstoß gegen das Verbot des Ansatzes von kalkulatorischen Kosten bedeuten.

Das Wahlrecht umfasst neben Fremdkapitalzinsen auch Wertsicherungsbeträge sowie zeitanteilig auf den Herstellungsvorgang bezogen auch ein gezahltes Disagio. Nach herrschender Literaturmeinung sind zum Begriff der Fremdkapitalzinsen auch Geldbeschaffungskosten zu zählen.

Vor dem RÄG 2014 war es erforderlich, dass Kapital zur Finanzierung eines konkreten Vermögensgegenstandes verwendet werden musste und daher ein unmittelbarer und tatsächlicher Zusammenhang verlangt wurde. Mit dem RÄG 2014 wurde dieser unmittelbare Zusammenhang aufgehoben, da das Aktivierungswahlrecht sich seitdem generell auf Fremdkapital erstreckt, das zur Herstellung von Gegenständen des Anlage- oder Umlaufvermögens verwendet wird. Es muss daher zwar weiterhin ein Zusammenhang mit der Herstellung bestehen, dieser erfordert zukünftig allerdings nicht den direkten Bezug zu einem hergestellten Vermögensgegenstand. Nach dieser Ansicht kann eine Zurechnung von Fremdkapitalzinsen auch unter Verwendung eines Schlüssels, der auf betriebswirtschaftlich vertretbaren Finanzierungsannahmen beruht, erfolgen. Dafür spricht jedenfalls der Wortlaut des § 203 Abs 4 UGB, der auf die Mittelverwendung und nicht auf die Mittelaufbringung abstellt.

Die Ermittlung der aktivierungsfähigen Fremdkapitalzinsen kann ua wie folgt erfolgen:

-Die Zurechnung erfolgt zB mithilfe des Prinzips der Fristenkongruenz, bei der davon ausgegangen wird, dass (langfristiges) Anlagevermögen vorrangig eigenkapitalfinanziert und das restliche (kurzfristige) Vermögen fremdkapitalfinanziert ist.
-Der zurechenbare Fremdkapitalzinsaufwand wird mithilfe der Restkapitalstruktur ermittelt, bei der die Posten der aktiven Rechnungsabgrenzung, liquide Mittel und Forderungen als fremdfinanziert gelten und die restlichen Posten als anteilig eigen- und fremdfinanziert.
-Ebenfalls ist eine quotenmäßige Zuordnung der Fremdkapitalzinsen im Verhältnis der hergestellten Vermögensgegenstände zum Gesamtvermögen vertretbar.
-In der Literatur stößt auch die folgende Zurechnungsformel auf großen Zuspruch, bei der sich die Fremdkapitalzinsen wie folgt errechnen:

FKZ=gebundenes Kapital × Fremdkapitalquote × Fremdkapitalzinsen × Tage
365

Hinweis

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass das Aktivierungswahlrecht nicht auf Anschaffungskosten übertragbar ist. Im Bereich der Anschaffung gilt seit jeher der Grundsatz, dass Finanzierungsaufwendungen nicht zu den Anschaffungskosten zählen.

Das Aktivierungswahlrecht unterliegt als Bewertungsmethode dem Stetigkeitsprinzip, wonach die Beibehaltung einmal gewählter Bewertungsmethoden beizubehalten ist. Dementsprechend ist die Wahlrechtsausübung bei vergleichbaren Vermögensgegenständen und gleichartigen Neuzugängen gleich vorzunehmen. Werden Fremdkapitalzinsen hingegen im Falle von Sonderanfertigungen, Großprojekten und selbsterstellten Anlagen aktiviert, wird nach der herrschenden Literaturmeinung bei einer unterschiedlichen Ausübung des Wahlrechtes aber nicht gegen das Stetigkeitsgebot verstoßen.


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1.2. Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung, Anhangsangaben

Im Rahmen des Gesamtkostenverfahrens ergeben sich beim Ausweis der aktivierten Fremdkapitalzinsen keine Besonderheiten, denn die aktivierten Fremdkapitalzinsen fließen in die Position "Bestandsveränderung" ein und werden in weiterer Folge bereits im Betriebserfolg des Unternehmens berücksichtigt. Beim Umsatzkostenverfahren ergeben sich jedoch Besonderheiten: Nach herrschender Meinung wirkt sich die Aktivierung von Fremdkapitalzinsen nicht auf die Position "Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen" aus, sondern es erfolgt eine Neutralisierung des in die Herstellungskosten einbezogenen Fremdkapitalaufwandes durch Kürzung der Posten "Zinsen und ähnliche Aufwendungen". Das hat zur Folge, dass sich die Aktivierung nicht im Betriebserfolg, sondern im Finanzerfolg auswirkt.

Die Anwendung des Wahlrechts ist im Anhang anzugeben, wobei davon nur Gesellschaften, die gem § 222 UGB einen Anhang aufzustellen haben, erfasst sein können. Gem § 226 Abs 1 Z 6 UGB sind darüber hinaus die im Laufe des Geschäftsjahres aktivierten Fremdkapitalzinsen im Anlagespiegel für jeden Posten gesondert anzugeben. Von mittelgroßen und großen Gesellschaften ist außerdem der im Geschäftsjahr insgesamt aktivierte Betrag im Anhang auszuweisen.

2. IFRS: Ansatz von Finanzierungskosten nach IAS 23

Nach den IFRS sind Finanzierungskosten zwingend zu aktivieren, wenn die Voraussetzungen des IAS 23 erfüllt sind. Im Vergleich zur unternehmensrechtlichen Norm besteht somit kein Aktivierungswahlrecht. IAS 23 spricht gleichermaßen Finanzierungskosten im Rahmen der Anschaffung, Herstellung und Produktion an. Nur wenn die Voraussetzungen des Standards nicht erfüllt werden, ist ein Finanzierungsaufwand in der Periode des Anfalls zu erfassen.

Hinweis

Hinweis

Bei Vermögenswerten, die zum Fair Value angesetzt werden, findet IAS 23 keine Anwendung. Eine Aktivierung von Fremdkapitalzinsen wären in einem solchen Fall nicht sachgerecht und würde auch bei einem Erwerb zwischen Dritten nicht zum Ansatz kommen (bspw landwirtschaftliche Produkte oder als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien). Ebenfalls sind vom Anwendungsbereich des IAS 23 Vorräte, die laufend in großen Mengen produziert werden ausgenommen.

Die Aktivierbarkeit von Finanzierungskosten ist auf qualifizierte Vermögenswerte beschränkt. Ein solcher liegt vor, wenn für das Entstehen des Vermögenswerts ein beträchtlicher Zeitraum notwendig ist, damit dieser in seinen gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand versetzt wird. Eine Einstufung hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Beispiele hierfür wären unter anderem langfristig gefertigte Erzeugnisse im Anlagenbau, Fabrikationsstätten, Kraftwerke oder zur Vermietung errichtete Gebäude. Nach dieser Definition können auch immaterielle Vermögenswerte als qualifiziert eingestuft werden (zB Software).

Unter die Finanzierungszinsen fallen in erster Linie auch nach den IFRS jene Zinsen, die sich nach der Effektivzinsmethode ergeben. Darunter sind laufende Zinsen für kurz- oder langfristige Kredite zu subsumieren. Ebenso fallen die Amortisierung von Agios bzw Disagios und sonstiger Fremdfinanzierungskosten (Spesen, Abgaben und Provisionen) darunter.

Ist es möglich, dass einem Vermögensgegenstand Finanzierungskosten direkt zugerechnet werden, so sind diese unmittelbar in Höhe der angefallenen Kosten zu aktivieren. Direkt zurechenbar sind Kosten immer dann, wenn das Unternehmen ohne die Ausgaben für Anschaffung oder Her-


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stellung die jeweiligen Kosten hätte vermeiden können. Werden die Mittel vorübergehend anderweitig veranlagt, sind die erzielten Zinserträge gegenzurechnen und die aktivierten Zinsen entsprechend zu reduzieren.

Können Finanzierungskosten nicht direkt zugerechnet werden, da beispielsweise kein Fremdkapital explizit zur Anschaffung oder Herstellung aufgenommen wurde, kann ebenso eine entsprechende Aktivierung erfolgen. Um in diesem Fall die Zinshöhe zu ermitteln, ist ein durchschnittlicher Fremdfinanzierungssatz zu errechnen, der den gewogenen Durchschnitt aller Finanzierungen während der Periode darstellt (unter Abzug jener Finanzierungen, die direkt zugerechnet werden konnten).

Hinweis

Hinweis

Die Obergrenze für die aktivierten Fremdkapitalzinsen stellen regelmäßig die tatsächlich angefallenen Fremdkapitalkosten der jeweiligen Periode dar.

Da Zinsen nur für einen gewissen Zeitraum aktiviert werden dürfen, ist dieser genau zu ermitteln. Er beginnt, sobald die folgenden drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind.

-Es wurden bereits Auszahlungen für die Anschaffung oder Herstellung geleistet.
-Aktivitäten wurden unternommen, die zur Erlangung der Betriebsbereitschaft oder Verkaufsfähigkeit erforderlich sind (bspw administrative Arbeiten oder technische Vorbereitung).
-Finanzierungskosten sind tatsächlich angefallen.

Der Aktivierungszeitraum endet, sobald der Gegenstand den betriebsbereiten oder verkaufsfähigen Zustand erlangt hat (physische Fertigstellung). Wird der Herstellungs- bzw Beschaffungsvorgang unterbrochen, dann wird auch die Aktivierung der Finanzierungskosten unterbrochen, jedoch nur insofern, als solche Unterbrechungen nicht üblich sind.

Hinweis

Hinweis

Wenn ein Vermögenswert aus mehreren selbstständig bewertbaren Teilen besteht, dann endet die Aktivierung von Finanzierungskosten hinsichtlich jedes Teils, sobald der jeweilige Teil fertiggestellt ist.

Im Anhang sind der Gesamtbetrag der aktivierten Finanzierungskosten und der durchschnittliche Fremdfinanzierungssatz anzugeben, der für die Aktivierung herangezogen wurde.

3. Praxisbeispiel

Die XY-GmbH beginnt zu Beginn der Periode 2022 mit der Herstellung eines Gebäudes. In 2022 fallen gleichmäßig verteilt EUR 500.000,00 für die Herstellung an. Der XY-GmbH stehen für die Finanzierung grundsätzlich zwei Darlehen ihrer Hausbank zur Verfügung, wobei diese nicht ausschließlich für die Herstellung des neuen Gebäudes aufgenommen wurden, sondern der gesamten Unternehmensfinanzierung dienen. Eine direkte Fremdfinanzierung für die Herstellung des neuen Gebäudes wurde nicht in Anspruch genommen. Die Details der beiden Darlehen sehen wie folgt aus:


Darlehen in Anspruch genommenZinssatz paAngefallene Zinsen in der Periode 2022
Darlehen AEUR 150.000,001,85 %EUR 2.775,00
Darlehen BEUR 275.000,002,00 %EUR 5.500,00
Summe EUR 425.000,00 EUR 8.275,00


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Die Bilanz der XY-GmbH zeigt zum 31. 12. 2022 vereinfachend dargestellt folgendes Bild (noch exkl der zu aktivierenden Fremdkapitalzinsen):


XY-GmbH in TEUR
Aktiva Passiva
31. 12. 202231. 12. 202131. 12. 202231. 12. 2021
Anlagevermögen1.000500Eigenkapital6.8006.000
Vorräte2.5005.000Darlehen425425
Forderungen4.0002.000Verbindlichkeiten325575
Liquide Mittel1.000100Sonstige Verbindlichkeiten1.3501.200
Sonstige Aktiva400600
Summe 8.900 8.200 Summe 8.900 8.200

Für die Finanzbuchhaltung stellt sich zum Stichtag 31. 12. 2022 die Frage, ob zu den Herstellungskosten von EUR 500.000,00 noch Zinsen aktiviert werden können, damit das ausgewiesene Jahresergebnis so hoch wie möglich ausfällt.

3.1. Lösung: Aktivierung nach UGB

Wie in Punkt 1 erläutert, stehen der XY-GmbH im UGB mehrere Varianten zur Ermittlung der zu aktivierenden Fremdkapitalzinsen zur Verfügung. Für die Finanzverwaltung scheint die Literaturmeinung am zutreffendsten, wodurch die zu aktivierenden Fremdkapitalzinsen nach der Zurechnungsformel ermittelt werden soll.

Für die Berechnung sind vorab noch ein paar Begriffe zu klären:

-Unter dem gebundenen Kapital versteht man den Durchschnitt der am Beginn und Ende der Periode aktivierten Herstellungskosten, was im vorliegenden Fall bei der XY-GmbH EUR 250.000,00 für die Herstellung des neuen Gebäudes sind (EUR 500.000,00/2).
-Die Fremdkapitalquote ist die durchschnittliche Fremdkapitalquote des Unternehmens, wobei das Fremdkapital im Verhältnis zur Bilanzsumme zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres heranzuziehen ist. Die Fremdkapitalquote zu Beginn des Jahres beträgt 24,72 % und zum Ende 25,61 %, somit im Durchschnitt 25,16 %.
-Für den Fremdkapitalzinssatz zieht die XY-GmbH das durchschnittliche Fremdkapital heran, dass zur Herstellung verwendet wird, was hier vereinfachend das Darlehen sein soll. Für dieses Kapital wurden in Summe Zinsen von EUR 8.275,00 bezahlt, was zu einem durchschnittlichen Fremdkapitalzins von 1,95 % führt.

Werden diese Werte in die Formel eingesetzt, ergeben sich folgende Fremdkapitalzinsen, die aktiviert werden können, sofern vom Wahlrecht Gebrauch gemacht werden soll:


250.000 × 0,2516 × 0,0195 × 365= 1.226,55
365

3.2. Lösung: Aktivierung nach IFRS

Die durchschnittlichen Ausgaben für das neue Gebäude belaufen sich in 2022 auf EUR 250.000,00 (EUR 500.000,00/2). Da keine direkte Fremdfinanzierung in Anspruch genommen wurde, ist für die Kapitalbindung der gewichtete Fremdkapitalkostensatz zu ermitteln: hierfür werden die angefallenen Fremdkapitalzinsen der Periode durch das in Anspruch genommene Darlehen dividiert, wodurch sich ein durchschnittlicher Zinssatz von 1,95 % (EUR 8.275,00/EUR 425.000,00) ergibt.


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Die aktivierbaren Fremdkapitalzinsen ermitteln sich in weiterer Folge durch Multiplikation des durchschnittlich gebundenen Kapitals mit dem durchschnittlichen Zinssatz der Periode. Für die XY-GmbH bedeutet dies, dass zum 31. 12. 2022 Zinsen iHv EUR 4.875,00 aktiviert werden können.

4. Kurz & Bündig

Während das UGB dem Bilanzersteller grundsätzlich ein Aktivierungswahlrecht für die Aktivierung von Fremdkapitalzinsen in Zusammenhang mit der Herstellung von Vermögensgegenständen einräumt, sofern sich diese über einen längeren Zeitraum erstrecken, sehen die IFRS durch den IAS 23 eine Verpflichtung zur Aktivierung von Zinsen vor. In beiden Regimen können bei einer direkt zurechenbaren Fremdfinanzierung die angefallenen Zinsaufwendungen ohne größeren Aufwand aktiviert werden. Da jedoch sowohl im UGB als auch im IFRS eine Aktivierung von allgemein angefallenen Fremdfinanzierungszinsen ebenso zulässig ist, muss sich der Bilanzersteller einer Überleitungsrechnung bedienen. Während im IFRS vorgegeben wird, dass der Bilanzersteller einen durchschnittlichen Fremdfinanzierungssatz auf die durchschnittliche Kapitalbindung der Periode zu verwenden hat lässt das UGB bei Vorliegen einer allgemeinen Fremdfinanzierung eine Vielzahl von Möglichkeiten bei der Ermittlung der zu aktivierenden Fremdkapitalzinsen zu.

Artikel-Nr.
RWP 2022/9

19.04.2022
Heft 2/2022
Autor/in
Daniel Serwo

Mag. Daniel Serwo ist im Bereich Advisory Tax der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH tätig. Zuvor war er viele Jahre in einem internationalen Beratungsunternehmen sowie in der Finanzverwaltung tätig. Zu seinen Beratungsschwerpunkten zählen neben dem Konzernsteuerrecht, der Bilanzierung nach UGB sowie IFRS auch die umfassende Beratung von nationalen und internationalen Klienten diverser Branchen und Größen.