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Zur Abtretung von Kreditforderungen vor dem Hintergrund des Bankgeheimnisses

Gerald Otto / Hubert Prossegger Wien

Die Abtretung von Kreditforderungen durch einen dem Bankgeheimnis unterliegenden Kreditgeber ist aufgrund des Bankgeheimnisses nur in speziellen Konstellationen zulässig. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die in der Praxis relevanten und aus Sicht der Autoren zulässigen Szenarien einer solchen Abtretung.

Das Bankgeheimnis nach § 38 BWG schützt grds Geheimnisse, die Kreditinstituten, ihren Gesellschaftern, Organmitgliedern, Beschäftigten sowie sonst für Kreditinstitute tätigen Personen ausschließlich aufgrund einer Geschäftsverbindung mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht werden. Davon sind Tatsachen, Vorgänge und Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur umfasst, die nach dem Willen des Geheimnisgeschützten nicht über den genannten Kreis hinaus bekannt werden sollen; es muss sich um Umstände handeln, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Kunden zu verletzen.1

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Artikel-Nr.
ZFR 2021/65

26.04.2021
Heft 4/2021
Autor/in
Hubert Prossegger

Mag. Hubert Prossegger, MRICS war Prokurist bei einer Bad Bank.

Gerald Otto

RA Dr. Gerald Otto, LL.M. ist Partner der Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH und berät ua beim Work-out von Finanzierungsprojekten.