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Erfolgt unternehmensrechtlich eine Zuschreibung, ist diese dem Grunde nach auch steuerlich relevant. Fraglich ist allerdings das Verhältnis von unternehmensrechtlicher und steuerlicher Zuschreibung der Höhe nach. Der Beitrag geht dieser Frage nach und untermauert die Problemstellung durch Beispiele.
Gem § 208 Abs 1 UGB muss bei Wegfall der Gründe einer vorangegangenen außerplanmäßigen Abschreibung auf den gestiegenen Wert zugeschrieben werden.1 Die Zuschreibung ist betragsmäßig begrenzt, indem der eingetretene Wertanstieg die (ggf fortgeschriebenen)2 Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht überschreiten darf. Hinsichtlich der Beurteilung der Gründe für den Wertanstieg geht die hL3 uE zu Recht davon aus, dass diese nicht mit jenen der vorangegangenen außerplanmäßigen Abschreibung ident sein müssen.
Wertaufholungen sind auf steuerrechtlicher Ebene vor dem Hintergrund des Maßgeblichkeitsprinzips und somit im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5 EStG von Bedeutung. Innerhalb der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG besteht bei abnutzbaren Anlagegütern gem § 6 Z 1 EStG ein Zuschreibungsverbot. Nicht abnutzbare Anlagegüter wie auch Güter des Umlaufvermögens dürfen bei vorliegendem Wertanstieg zugeschrieben werden (§ 6 Z 2 lit a
EStG);4 angesichts der ergebniserhöhenden Wirkung von Zuschreibungen wird die Inanspruchnahme des Zuschreibungswahlrechts auf Ausnahmefälle beschränkt sein. Im Rahmen der Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG sind Zuschreibungen unzulässig.
Die unternehmensrechtliche Zuschreibungspflicht schlägt gem § 6 Z 13 EStG idF RÄG 2014 auf das Steuerrecht durch.5 Diese für Anlagegüter verankerte spezielle Maßgeblichkeit6 gilt gleichsam auch für Güter des Umlaufvermögens, wenngleich hierfür die allgemeine Maßgeblichkeit iSd §§ 5 iVm 6 Z 2 lit a EStG als Basis fungiert.7
Die (verpflichtende) Vornahme einer steuerlichen Zuschreibung ist somit an eine unternehmensrechtliche Zuschreibung geknüpft. Damit wird uE auch die Irrelevanz der die Wertsteigerung auslösenden Gründe in das Steuerrecht transferiert, was sich mit der steuerlichen Diskussion zu dieser Thematik nach der Rechtslage vor Geltung des RÄG 20148 deckt.9 Da die steuerliche Zuschreibungsverpflichtung nach Geltung des RÄG 2014 auf dem Maßgeblichkeitsprinzip basiert, ist eine Intensivierung der Auseinandersetzung um eine Identität der Gründe denkbar. Würde nämlich unternehmensrechtlich eine Identität der Gründe von Werterholung und vorangehender Wertminderung für erforderlich gehalten10 und mangels identer Gründe von einer Zuschreibung Abstand genommen, ginge die Werterholung auch steuerlich ins Leere. Die steuerliche Rechtsprechung bzw Rechtsmeinung vor Geltung des RÄG 2014, nach welcher es nicht auf eine Identität der Gründe ankommt, könnte die nach Geltung des RÄG 2014 relevante Maßgeblichkeit (k)einer unternehmensrechtlichen Zuschreibung uE nicht aushebeln.
Durch die Zuschreibung wird eine vorangehende Wertminderung rückgängig gemacht, die auf unternehmensrechtlicher Ebene durch eine außerplanmäßige Abschreibung berücksichtigt wurde. Aus steuerlicher Sicht kann diese sowohl eine vorangehende Teilwertabschreibung (TWA) oder aber (bei abnutzbaren Anlagegütern) eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) betreffen, insofern diese zu einer Wertminderung geführt hat.11 Die Zuschreibung setzt stets einen Wertanstieg im Vergleich zum Buchwert des Objekts voraus. Dies ist auf steuerlicher Ebene isoliert zu prüfen. Demnach sind Fälle denkbar, wo mangels eines Wertanstiegs im Steuerrecht eine unternehmensrechtliche Zuschreibung bereits dem Grunde nach nicht auf das Steuerrecht durchschlägt und keine Erhöhung des steuerlichen Ergebnisses nach sich zieht. Befindet sich der Wertansatz im Unternehmensrecht nach erfolgter Zuschreibung unter dem steuerlichen Buchwert (vor Zuschreibung) - dies kann bspw durch längere Nutzungsdauern im Steuerrecht bedingt sein -, liegen auf steuerlicher Ebene die Voraussetzungen einer Zuschreibung nicht vor.12
Die in § 6 Z 13 EStG verankerte spezielle Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlich vorgenommenen Wertaufholung beinhaltet keine betragliche Präzisierung.
Hinsichtlich der Maßgeblichkeit der Höhe nach ist neben einer Übernahme des unternehmensrechtlichen Zuschreibungsbetrages eine solche des Wertansatzes denkbar. Daraus resultierende Unterschiede beschränken sich auf Fälle, in denen die Ausgangsbuchwerte (vor erfolgter Zuschreibung) und/oder die relevanten Wertansätze (nach erfolgter Zuschreibung) im Unternehmens- und Steuerrecht verschieden sind. Andernfalls umfasst die Maßgeblichkeit der Höhe nach sowohl den Zuschreibungsbetrag als auch den Wertansatz und wird somit in zweifacher Hinsicht bestätigt.13 Eine weiterführende Diskussion zur Maßgeblichkeit der Höhe nach ist entbehrlich.
Liegen abweichende Ausgangsbuchwerte, bspw infolge unterschiedlicher AfA-Sätze, im Unternehmens- und Steuerrecht vor, ist uE eine steuerliche Übernahme des unternehmensrechtlichen Zuschreibungsbetrags unzulässig.14 Dabei würde die Zuschreibung zum Ansatz eines "Zufallswertes" führen; die Höhe der Wertaufholung würde sich von der vorangehenden steuerlichen Wertminderung lösen, was einen Widerspruch zur Funktion der Zuschreibung - eben eine vorangehende Wertminderung rückgängig zu machen - darstellt. Bei unterschiedlichen Ausgangsbuchwerten werden bereits die vorangehenden Abwertungen im Unternehmens- und Steuerrecht betraglich nicht übereinstimmen. Daraus folgt, dass eine Maßgeblichkeit des unternehmensrechtlichen Zuschreibungsbetrages verworfen werden muss.
Ausgangsbeispiel: Ein Gebäude (AK: 200.000 €, Anschaffung zu Beginn 20x0) wird unternehmensrechtlich über 25 Jahre abgeschrieben; steuerrechtlich wird der in § 8 Abs 1 EStG normierte AfA-Satz von 2,5 % angewandt. Ende des Jahres 20x3 beläuft sich der beizulegende Wert (= Teilwert) des Gebäudes auf 100.000 €, wobei mangels Sanierungsmöglichkeiten eine dauerhafte Wertminderung unterstellt wird. 20x7 kommt eine neue Sanierungstechnik auf den Markt. Nach vorgenommener Sanierung liegt der beizulegende Wert (= Teilwert) des Gebäudes bei 120.000 €. Die Wertänderungen führen zu keiner Nutzungsbeschränkung, sodass die Restnutzungsdauern unverändert weiterlaufen.
Entwicklung der Buchwerte des Gebäudes im Unternehmensrecht:
BW Beginn | Abschreibung | BW Ende (vor Wertänderung) | apl.Abschr/ Zuschr15 | BW Ende (nach Wertänderung) | |
20x0 | 200.000 | 8.000 | 192.000 | 192.000 | |
20x1 | 192.000 | 8.000 | 184.000 | 184.000 | |
20x2 | 184.000 | 8.000 | 176.000 | 176.000 | |
20x3 | 176.000 | 8.000 | 168.000 | -68.000 | 100.000 |
20x4 | 100.000 | 4.76216 | 95.238 | 95.238 | |
20x5 | 95.238 | 4.762 | 90.476 | 90.476 | |
20x6 | 90.476 | 4.762 | 85.714 | 85.714 | |
20x7 | 85.714 | 4.762 | 80.952 | 39.048 | 120.000 |
20x8 | 120.000 | 7.059 | 112.941 | 112.941 |
Unternehmensrechtlich muss 20x3 auf den (gegenüber dem Buchwert niedrigeren) beizulegenden Wert abgeschrieben werden. Dies führt zu einer außerplanmäßigen Abschreibung iHv 68.000 €. Im Jahr 20x7 muss auf den höheren beizulegenden Wert zugeschrieben werden, was einen Zuschreibungsbetrag iHv 39.048 € nach sich zieht. Die fortgeführten Anschaffungskosten iHv 136.000 € (= 200.000 - [8 * 8.000]) begrenzen die Zuschreibung nicht.
Entwicklung der Buchwerte des Gebäudes im Steuerrecht:
BW Beginn | AfA | BW Ende (vor Wertänderung) | TWA17/Zuschr18 | BW Ende (nach Wertänderung) | |
20x0 | 200.000 | 5.000 | 195.000 | 195.000 | |
20x1 | 195.000 | 5.000 | 190.000 | 190.000 | |
20x2 | 190.000 | 5.000 | 185.000 | 185.000 | |
20x3 | 185.000 | 5.000 | 180.000 | -80.000 | 100.000 |
20x4 | 100.000 | 2.77819 | 97.222 | 97.222 | |
20x5 | 97.222 | 2.778 | 94.444 | 94.444 | |
20x6 | 94.444 | 2.778 | 91.667 | 91.667 | |
bei Maßgabe des ur Zuschreibungsbetrags: | |||||
20x7 | 91.667 | 2.778 | 88.889 | 39.048 | 127.937 |
bei Maßgabe des ur Wertansatzes: | |||||
20x7 | 91.667 | 2.778 | 88.889 | 31.111 | 120.000 |
Die verpflichtende Abwertung des Gebäudes im Jahr 20x3 ist auch für steuerliche Zwecke maßgeblich und führt zu einer Teilwertabschreibung iHv 80.000 €.20 Diese stimmt betraglich nicht mit der außerplanmäßigen Abschreibung im Unternehmensrecht überein.
Die 20x7 eingetretene Werterholung muss auch für steuerliche Zwecke nachvollzogen werden. Eine Übernahme des unternehmensrechtlichen Zuschreibungsbetrags iHv 39.048 € würde zu einem über den Teilwert liegenden Wertansatz führen und eine Werterholung abbilden, die nicht eingetreten ist.21 UE ermittelt sich der steuerliche Zuschreibungsbetrag als Differenzbetrag nach Übernahme des unternehmensrechtlichen Wertansatzes.
Wird von einer Maßgabe der unternehmensrechtlichen Zuschreibung für steuerliche Zwecke im Sinne einer Übernahme der unternehmensrechtlichen Wertansätze ausgegangen, darf hier-
durch die steuerrechtlich maßgebende Wertobergrenze nicht überschritten werden.22 Eine entsprechende Begrenzung folgt dem (auch steuerlich relevanten) Realisationsprinzip, wonach der Wertansatz eines Wirtschaftsguts nicht über den (ggf fortgeschriebenen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegen darf.23 Wird die Zuschreibung unternehmensrechtlich auf den beizulegenden Wert vorgenommen, ist dieser ob seiner Identität mit dem Teilwert24 idR für steuerliche Zwecke zu übernehmen. Nur in Ausnahmefällen - so bspw nach Übertragung einer Rücklage gem § 12 EStG oder Geltendmachung einer Sonder-AfA gem § 8 Abs 2 EStG - können die (fortgeschriebenen) steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter dem beizulegenden Wert (= Teilwert) liegen und folglich seiner steuerlichen Übernahme entgegenstehen.
Ausgehend von voranstehendem Beispiel 1 wird die Übertragung einer Rücklage gem § 12 EStG iHv 80.000 € unterstellt, die nach aktueller Rechtslage (RÄG 2014) ausschließlich für steuerliche Zwecke erfolgt. Die übrigen Angaben bleiben unverändert.
Entwicklung der Buchwerte des Gebäudes im Steuerrecht:
BW Beginn | AfA | BW Ende (vor Wertänderung) | TWA/Zuschreibung | BW Ende (nach Wertänderung) | |
20x0 | 120.000 | 3.000 | 117.000 | 117.000 | |
20x1 | 117.000 | 3.000 | 114.000 | 114.000 | |
20x2 | 114.000 | 3.000 | 111.000 | 111.000 | |
20x3 | 111.000 | 3.000 | 108.000 | -8.000 | 100.000 |
20x4 | 100.000 | 2.778 | 97.222 | 97.222 | |
20x5 | 97.222 | 2.778 | 94.444 | 94.444 | |
20x6 | 94.444 | 2.778 | 91.667 | 91.667 | |
20x7 | 91.667 | 2.778 | 88.889 | 7.111 | 96.000 25 |
Unternehmensrechtlich wird die Zuschreibung auf den beizulegenden Wert iHv 120.000 € vorgenommen. Die darüber liegenden fortgeführten Anschaffungskosten begrenzen die Zuschreibung nicht. Abweichendes gilt für das Steuerrecht, wo die fortgeschriebenen steuerlichen Anschaffungskosten iHv 96.000 € nicht überschritten werden dürfen. Dies zieht einen steuerlichen Zuschreibungsbetrag iHv 7.111 € nach sich.
Ungeklärt ist bislang, ob eine Übernahme des unternehmensrechtlichen Wertansatzes dann verpflichtend ist, wenn dieser unter den (fortgeschriebenen) steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt.26 Dazu kommt es, wenn eine Wertaufholung durch die (fortgeschriebenen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt wird und die unternehmensrechtliche Wertobergrenze unter dem steuerlichen Pendant liegt.27
Das Maßgeblichkeitsprinzip in seiner formellen Interpretation,28 wonach die unternehmensrechtlichen Wertansätze bei Fehlen einer abweichenden Regelung im EStG zu übernehmen sind, könnte eine Überführung der unternehmensrechtlichen fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in das Steuerrecht stützen.29
Das Ausgangsbeispiel (Beispiel 1) wird dahin gehend geändert, dass durch die im Jahr 20x7 durchgeführte Sanierungsmaßnahme das Gebäude einen beizulegenden Wert (= Teilwert) iHv 180.000 € aufweist.
Entwicklung der Buchwerte des Gebäudes im Unternehmensrecht:
BW Beginn | Abschreibung | BW Ende (vor Wertänderung) | Zuschreibung | BW Ende (nach Wertänderung) | |
20x6 | 90.476 | 4.762 | 85.714 | 85.714 | |
20x7 | 85.714 | 4.762 | 80.952 | 55.048 | 136.000 30 |
20x8 | 136.000 | 8.000 | 128.000 | 128.000 |
Die unternehmensrechtliche Zuschreibung ist mit den fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten iHv 136.000 € begrenzt. Dies führt im Jahr 20x7 zu einer Zuschreibung iHv 55.048 €.
Entwicklung der Buchwerte des Gebäudes im Steuerrecht (bei Bindung an den ur Wertansatz):
BW Beginn | AfA | BW Ende (vor Wertänderung) | Zuschreibung | BW Ende (nach Wertänderung) | |
20x6 | 94.444 | 2.778 | 91.667 | 91.667 | |
20x7 | 91.667 | 2.778 | 88.889 | 47.111 | 136.000 |
20x8 | 136.000 | 4.250 | 131.750 | 131.750 |
Ist der unternehmensrechtliche Wertansatz auch für steuerliche Zwecke maßgebend - die fortgeschriebenen steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegen mit 160.000 € darüber -, resultiert daraus ein steuerlicher Zuschreibungsbetrag iHv 47.111 €.
Fraglich ist, ob eine entsprechende Reichweite des formellen Maßgeblichkeitsprinzips im Anwendungsbereich unterschiedlicher AfA-Sätze aufrechtgehalten werden kann. Wird nämlich unterstellt, dass die steuerliche Festlegung eigenständiger AfA-Sätze (innerhalb der Vorgaben der §§ 7 und 8 Abs 1 EStG) und die hiervon abgeleiteten fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einen zwingenden (vom Unternehmensrecht abweichenden) Regelungsbestand darstellen, steht dies einer Übernahme des unternehmensrechtlichen Wertansatzes entgegen und die Zuschreibung erfolgt auf die fortgeschriebenen steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Entwicklung der Buchwerte des Gebäudes im Steuerrecht (bei Bindung an den strl Wertansatz):
BW Beginn | AfA | BW Ende (vor Wertänderung) | Zuschreibung | BW Ende (nach Wertänderung) | |
20x6 | 94.444 | 2.778 | 91.667 | 91.667 | |
20x7 | 91.667 | 2.778 | 88.889 | 71.111 | 160.000 31 |
20x8 | 160.000 | 5.000 | 155.000 | 155.000 |
Demnach bilden die fortgeschriebenen steuerlichen Anschaffungskosten iHv 160.000 € die steuerliche Wertobergrenze, was einen steuerlichen Zuschreibungsbetrag iHv 71.111 € nach sich zieht, der die vorangehende Teilwertabschreibung aus dem Jahr 20x3 (nahezu)32 rückgängig macht.
UE führt die Normierung von AfA-Sätzen im Steuerrecht dazu, dass eine verpflichtend vorzunehmende Wertaufholung durch die fortgeschriebenen steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt wird. Die steuerliche Übernahme eines davon abweichenden Wertansatzes ist nicht zulässig.
Dem Grunde nach ist eine unternehmensrechtliche Zuschreibung auch für steuerliche Zwecke maßgeblich. Durch eine Zuschreibung wird eine nach einer vorangehenden Wertminderung eingetretene Werterholung erfasst. Die Werterholung wird betragsmäßig durch die (ggf fortgeschriebenen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt, welche die Obergrenze der Zuschreibung bilden. Dies gilt für unternehmens- und steuerrechtliche Zwecke gleichermaßen und verpflichtet zur Ermittlung einer unternehmensrechtlichen wie auch steuerlichen Wertobergrenze. Hinsichtlich der Maßgeblichkeit der Höhe nach muss differenziert vorgegangen werden:
- | Bei identen Ausgangsbuchwerten (vor Zuschreibung) und identen Wertansätzen (nach Zuschreibung) stimmen sowohl der Wertansatz als auch der Zuschreibungsbetrag im Unternehmens- und Steuerrecht überein. |
- | Wird auf Basis unterschiedlicher Ausgangsbuchwerte (vor Zuschreibung) auf im Unternehmens- und Steuerrecht idente Wertansätze (beizulegender Wert = Teilwert) zugeschrieben (Begrenzung durch ggf fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten greift nicht), weichen die Zuschreibungsbeträge im Unternehmens- und Steuerrecht voneinander ab. Dies korrespondiert mit der vorangehenden Wertminderung, bei welcher die unterschiedlichen Ausgangsbuchwerte (vor Abwertung) zu verschieden hohen Abwertungsbeträgen im Unternehmens- und Steuerrecht geführt haben. |
- | Die Maßgeblichkeit des unternehmensrechtlichen Wertansatzes gilt dann nicht, wenn hierdurch die steuerlichen (ggf fortgeschriebenen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten werden. Diese stellen die Obergrenze einer steuerlichen Zuschreibung dar. |
- | Die Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen (fortgeschriebenen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten gilt uE auch dann nicht, wenn diese die steuerlichen (fortgeschriebenen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten unterschreiten. Solche Differenzen werden idR auf steuerlich normierte abweichende AfA-Sätze zurückzuführen sein. Die daraus resultierenden (zwingenden) Wertabweichungen sind uE auch im Rahmen einer verpflichtend vorzunehmenden Wertaufholung zu berücksichtigen. |
Das Zuschreibungsgebot wurde im Zuge des RÄG 2014 in Angleichung an Art 12 Abs 6 lit d der Richtlinie 2013/34/EU implementiert.
Diese werden durch eine Fortentwicklung des Buchwertes unter Weiterführung der planmäßigen Abschreibung vor Durchführung der außerplanmäßigen Abschreibung ermittelt.
In diesem Sinne Egger/Samer/Bertl, Der Jahresabschluss nach dem UGB (2015) 210; Dieter/Hohensinner in Zib/Dellinger (Hrsg), UGB (2013) § 208 Tz 17 ff; Doralt/Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG (14. Lfg; April 2010) § 6 Tz 431; Fritz-Schmied, Zur Notwendigkeit eines umgekehrten Maßgeblichkeitsprinzips, ÖStZ 2009, 509. AA Eberhartinger/Plassak in Hirschler (Hrsg), Bilanzrecht (2010) § 208 Rz 17; Urnik/Urtz in Straube (Hrsg), UGB II/RLG (2011) § 208 Rz 7.
Ist der Gewinnermittler nach § 4 Abs 1 EStG (wie in Ausnahmefällen möglich) jedoch rechnungslegungspflichtig, gilt auch für diesen das Zuschreibungsgebot nach § 6 Z 13 EStG (so Urnik/Urtz, Übersicht über die Neuerungen des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014, Teil 1, ÖStZ 2015, 153).
Vgl Jakom/Laudacher, EStG (2016) § 6 Rz 202.
Vgl Bertl/Hirschler, Unterlassene Zuschreibungen und unversteuerte Rücklagen nach dem RÄG 2014, RWZ 2014, 359.
Dabei normiert das Steuerrecht ein Aufwertungswahlrecht, sodass die verpflichtende Aufwertung nach UGB auch für steuerliche Zwecke durchschlägt (siehe auch Hirschler, Steuerrechtliche Auswirkungen der Bilanzrechtsreform, SWK 2015, 6).
Die Maßgeblichkeit hat sich damals in umgekehrter Form entfaltet, sodass die steuerlichen Vorschriften zur Zuschreibung auch für unternehmensrechtliche Zwecke bindend waren.
In Abkehr von einer Identität der Gründe einer Teilwertabschreibung und nachfolgenden Zuschreibung bei Beteiligungen der VwGH 22. 4. 2009, 2007/15/0074. Zustimmend die Finanzverwaltung (EStR 2000 Rz 2584) und das Schrifttum (so Zorn/Petritz/Zorn in Hofstätter/Reichel [Hrsg], EStG [48. Lfg; Mai 2011] § 6 Z 13 Rz 3.1; Doralt/Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn [Hrsg], EStG [14. Lfg; April 2010] § 6 Tz 431).
So von Eberhartinger/Plassak in Hirschler (Hrsg), Bilanzrecht (2010) § 208 Rz 17; Urnik/Urtz in Straube (Hrsg), UGB II/RLG (2011) § 208 Rz 7.
Hierzu siehe Kanduth-Kristen/Fritz-Schmied, Wertminderungen bei Betriebsgebäuden, SWK 2016, 1120 ff.
Vgl Lang, Die Zuschreibungsmaßgeblichkeit nach § 6 Z 13 EStG 1988, in Djanani/Kofler/Steckel (Hrsg), Anpassungsprozesse in Wirtschaft und Recht (1995) 534 f.
Vgl hierzu Fritz-Schmied, Die Neukonzeption einer steuerlichen Rücklagenbilanzierung infolge der Änderungen durch das RÄG 2014, in Urnik/Fritz-Schmied (Hrsg), Jahrbuch Bilanzsteuerrecht (2015) 52.
Ablehnend auch Urtz (Rechtsfolgen des § 6 Z 13 EStG bei handels- und steuerrechtlich unterschiedlichen Wertansätzen, SWK 1997, S 308), der zudem die unterschiedlichen Möglichkeiten der Ermittlung des Zuschreibungsbetrages problematisiert, die sodann die steuerliche Gewinnermittlung beeinflussen würden.
In den nachfolgenden Berechnungen wird stets unterstellt, dass die Zuschreibungen analog zu den außerplanmäßigen Abschreibungen nach Vornahme der planmäßigen Abschreibungen erfolgen (vgl hierzu sowie zu weiteren Varianten Dieter/Hohensinner in Zib/Dellinger [Hrsg], UGB [2013] § 208 Tz 31 ff).
Für die planmäßige Abschreibung wird der Restbuchwert (iHv 100.000 €) über die Restnutzungsdauer (von 21 Jahren) verteilt (siehe Bertl/Deutsch/Hirschler, Buchhaltungs- und Bilanzierungshandbuch [2015] 419 f).
Nach der hL umfasst die Teilwertabschreibung auch die laufende AfA des Jahres (so EStR 2000 Rz 3112; Doralt/Ruppe/Mayr, Steuerrecht I [2011] Rz 58). Indem der für die Teilwertabschreibung erforderliche Wertevergleich stets nach Vornahme der AfA durchgeführt wird, ist konzeptionell ein getrennter Ansatz von AfA und Teilwertabschreibung zu fordern (so von Jakom/Kanduth-Kristen, EStG [2016] § 7 Rz 40).
Bezug nehmend auf Zuschreibungen unterstellt die Finanzverwaltung eine vorangehende AfA-Berücksichtigung (Beispiel 2 in EStR 2000 Rz 2581).
Für die AfA wird der Restbuchwert (iHv 100.000 €) über die Restnutzungsdauer (von 36 Jahren) verteilt. So EStR 2000 Rz 3112; siehe auch Quantschnigg/Schuch, ESt-HB (1993) § 7 Rz 31.
Unter Einrechnung der AfA (siehe Fußnote 17) ergäbe sich ein Wert von 85.000 €.
Siehe hierzu auch Fritz-Schmied, Die Neukonzeption einer steuerlichen Rücklagenbilanzierung infolge der Änderungen durch das RÄG 2014, in Urnik/Fritz-Schmied (Hrsg), Jahrbuch Bilanzsteuerrecht (2015) 52 f.
Vgl hierzu Zorn/Petritz/Zorn in Hofstätter/Reichel (Hrsg), EStG (48. Lfg; Mai 2011) § 6 Z 13 Rz 3.2; Doralt/Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG (14. Lfg; April 2010) § 6 Tz 430.
Eindeutig EStR 2000 Rz 2312; Jakom/Laudacher, EStG (2016) § 6 Rz 202.
Gem § 189a Z 3 UGB iVm § 6 Z 1 EStG werden die Begriffe beizulegender Wert und Teilwert inhaltsgleich definiert.
Die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen 96.000 € (= 120.000 - [8 x 3.000]).
Vgl hierzu auch Gruber, RÄG 2014: Einführung einer allgemeinen Zuschreibungspflicht, GES 2015, 81.
Dies gilt für jene Fälle, wo die steuerliche Nutzungsdauer die unternehmensrechtliche überschreitet.
Dazu Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG (17. Lfg; Juli 2014) § 4 Tz 109 ff.
Siehe hierzu zur Rechtslage vor RÄG 2014 Urtz, Zuschreibungspflicht und Wertbeibehaltungswahlrecht gem § 208 HGB, RWZ 1997, 44; Pircher/Partl, Zuschreibungen nach § 6 Z 13 EStG 1988 und die Wahl der richtigen Zuschreibungsmaßgeblichkeit, RWZ 1999, 373; Zorn/Petritz/Zorn in Hofstätter/Reichel (Hrsg), EStG (48. Lfg; Mai 2011) § 6 Z 13 Rz 3.2.
Die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen 136.000 € (= 200.000 - [8 x 8.000]).
Die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen 160.000 € (= 200.000 - [8 x 5.000]).
Die Differenz ist auf die zwischenzeitliche AfA zurückzuführen.