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Wichtige Zinssätze bis 15. 3. 2016
SV-Verzugszinsen (für fällige ASVG- und GSVG-Beiträge): 7,88%.
BAO:
- Anspruchszinsen (§ 205 Abs 2 BAO): 1,88%
- Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten (§ 212 Abs 2 BAO): 4,38%
- Aussetzungszinsen (§ 212a Abs 9 BAO): 1,88%
- Berufungszinsen (§ 205a Abs 4 BAO ): 1,88%
Arbeitsrecht:
- Verzugszinsen für die Ausgleichstaxe (§ 9 Abs 5 BEinstG): 3,88%
- Zinsen für Forderungen aus Dienstverhältnissen (§ 49a ASGG): 9,08 %
Verzugszinsen für Unternehmer:
- von 1. 1. bis 30. 6. 2016 unverändert 9,08%.
- Im Fall von Forderungen aus vor 16. 3. 2013 abgeschlossenen Rechtsgeschäften liegt der Zinssatz bei 7,88 %
Basiszinssatz: seit 8. 5. 2013 unverändert -0,12% - und damit erstmals auf einen negativen Wert
- Die vom Basiszinssatz abhängigen gesetzlichen Zinssätze liegen meist eine bestimmte Zahl an Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (zB § 37 Abs 1 WEG: sechs Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) und müssen daher bei einem negativen Basiszinssatz so gebildet werden, dass dieser von der jeweils maßgeblichen Prozentpunktezahl abgezogen wird.
- Durch § 1 Abs 1a 1. Euro-JuBeG idF BGBl I 2013/51 ist klargestellt, dass Zinssätze, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar vom Basiszinssatz bestimmt wird, nicht unter null sinken können. Dies ist derzeit für die Zinssätze nach § 7 Abs 2 WucherG und § 39 Abs 2 MaklerG relevant, die an sich das Zweifache des Basiszinssatzes betragen würden, aufgrund dieser Regelung jedoch mit null anzusetzen sind.
Wichtige Zinssätze ab 16. 3. 2016