Judikatur / OGH / Versicherungsrecht

Aktuelle versicherungsrechtliche Entscheidungen des OGH

Univ.-Prof. Dr. Michael Gruber

OGH 26. 11. 2014, 7 Ob 163/14t

Die BerufsunfähigkeitsV ist eine Summenversicherung. Die Versicherungsleistung erfolgt also unabhängig vom Nachweis eines Schadens, insb einer Einkommenseinbuße. Versicherte Gefahr in der BerufsunfähigkeitsV ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit (RIS-Justiz RS0112258). Diese Versicherungsart soll Schutz vor dem Zustand bieten, in dem ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf oder einen angemessenen bedingungsgemäßen Vergleichsberuf auszuüben (RIS-Justiz RS0112257). Zu in diesem Sinn vergleichbaren Versicherungsbedingungen wurde ausgeführt, dass Berufsunfähigkeit dann gegeben ist, wenn die andere Arbeitstätigkeit, auf die der Versicherte aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung verwiesen werden kann, seiner bisherigen Lebensstellung nicht entspricht. Für den Verlust der bisherigen Lebensstellung ist maßgeblich, ob die soziale Stellung und das soziale Ansehen des Versicherten inhaltlich erhalten bleiben und der neue Beruf auch die gleichen sozialen Sicherungen verschafft (RIS-Justiz RS0112260). Versichert ist nicht die berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherten überhaupt, sondern nur in Verbindung mit bestimmten Berufen, wobei es auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ankommt (RIS-Justiz RS0111999). Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden kann, darf weder hinsichtlich ihrer Vergütung noch in ihrer Wertschätzung "spürbar unter das Niveau des bisher ausgeübten Berufs" absinken, insb keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Es ist auf die soziale Stellung des Versicherten, das Ansehen, das ihm in den Augen der Öffentlichkeit sein Beruf vermittelt, abzustellen. Das hängt nicht allein von der Höhe des Einkommens, sondern zunächst davon ab, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die Berufsausübung erfordert (RIS-Justiz RS0112003).

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Artikel-Nr.
ZFR 2015/143

17.06.2015
Heft 6/2015
Autor/in
Michael Gruber

Univ. Prof. Dr. Michael Gruber lehrt Unternehmensrecht an der Universität Salzburg.