Aktuelles / Unionsrecht

Beschluss (EU) 2016/1162 der Europäischen Zentralbank über die Offenlegung vertraulicher Informationen bei strafrechtlichen Ermittlungen (EZB/2016/19) vom 30. 6. 2016

Bearbeiter: RA Dr. Thomas Ruhm LL.M.

Neben den in Art 1 erlassenen Begriffsbestimmungen zu "vertrauliche[n] Informationen", "nationale[r] Strafverfolgungsbehörde" und "nationale[r] zuständige[r] Behörde (NCA - National Competent Authorities)" regelt der Beschluss in Art 2, unter welchen Bedingungen (in lit a-c) die EZB vertrauliche Informationen, die ihr zur Verfügung stehen, auf Ersuchen einer nationalen Strafverfolgungsbehörde an die NCA oder NZB (nationale Zentralbank) zur Offenlegung gegenüber der nationalen Strafverfolgungsbehörde übermitteln kann.

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Artikel-Nr.
ZFR 2016/205

26.09.2016
Heft 9/2016
Autor/in
Thomas Ruhm

Dr. Thomas Ruhm, LL.M. ist Rechtsanwalt und Partner bei SCWP Schindhelm und insbesondere auf Gesellschaftsrecht und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Daneben ist Dr. Ruhm Lehrbeauftragter am Institut für Recht der Wirtschaft der Universität Wien und Autor zahlreicher Publikationen im Bereich des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechtes.

Publikationen des Autors:
Veröffentlichungen in wirtschafts- und gesellschaftsrechtlichen Fachzeitschriften.