Zugleich Anmerkung zu BGH-Urteil 17. 7. 2009, 5 StR 394/081
In einer aktuellen und viel beachteten Entscheidung vertritt der BGH die Ansicht, dass Compliance-Beauftragten "regelmäßig strafrechtlich eine Garantenpflicht" in Bezug auf unternehmensbezogene Straftaten von Unternehmensangehörigen zukommt. Im vorliegenden Beitrag soll zunächst geklärt werden, ob diese Auffassung auch für das österreichische Recht zutrifft. Darüber hinaus werden zentrale sonstige Voraussetzungen einer allfälligen Strafbarkeit eines untätig bleibenden Compliance-Beauftragten wegen Beitrags durch Unterlassen beleuchtet.
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