Aktuelles / Unionsrecht

Die Änderungsrichtlinie 2013/50/EU zur Transparenzrichtlinie

Univ.-Prof. Dr. Michael Gruber

Art 33 Transparenzrichtlinie 20042 enthielt die bei Lamfalussy-Richtlinien jetzt übliche Revisionsklausel.3 Der dortigen Verpflichtung entsprechend legte die Kommission am 27. 5. 2010 einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2004/109/EG vor, worin Bereiche ermittelt wurden, in denen die durch jene Richtlinie geschaffene Regelung verbessert werden könnte.4 Insb wird in dem Bericht die Notwendigkeit aufgezeigt, die Verpflichtungen bestimmter Emittenten zu vereinfachen, um geregelte Märkte für kleine und mittlere Emittenten, die in Europa Kapital aufnehmen, attraktiver zu machen. Zusätzlich muss die Wirksamkeit der bestehenden Transparenzregelung verbessert werden, insb in Bezug auf die Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen. Daneben hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 13. 4.2011 mit dem Titel "Binnenmarktakte - Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen - Gemeinsam für neues Wachstum" (Binnenmarktakte I)5 auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Richtlinie 2004/109/EG zu überarbeiten, um die Verhältnismäßigkeit der für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen geltenden Verpflichtungen unter Wahrung des gleichen Anlegerschutzniveaus zu verbessern.6

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Artikel-Nr.
ZFR 2013/201

19.12.2013
Heft 7/2013
Autor/in
Michael Gruber

Univ. Prof. Dr. Michael Gruber lehrt Unternehmensrecht an der Universität Salzburg.