Die Europäische Kommission hat am 27. 3. 2014 eine Überarbeitung der RL 2003/41/EG über die Tätigkeiten und Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) vorgeschlagen.1 EbAV bilden neben der staatlichen Pflichtversicherung und der privaten Pensionsvorsorge2 die dritte Säule der Pensionsversicherung in der EU. Ziel des RL-Vorschlages ist es, die noch zögerliche grenzüberschreitende Tätigkeit von EbAV zu fördern, die Stabilität des Finanzsystems zu sichern und die Information von Leistungsempfängern zu gewährleisten.3
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Priv.-Doz. Dr. Mona Philomena Ladler, Bakk., ist Expertin für Finanzmarktrecht bei der Vereinigung der österreichischen Investmentgesellschaften (VÖIG).
Publikationen (Auswahl):
ESA-Leitlinien und Vorstandshaftung, ÖBA 2020, 697; Das Europäische System der Finanzaufsicht nach der Reform, ZFR 2020/72; Art 17 MAR (Ad hoc-Publizität) in Gruber (Hrsg), BörseG II/MAR (2020); Claw-back Klauseln in Vorstandsverträgen, wbl 2018, 533; Finanzmarkt und institutionelle Finanzaufsicht in der EU (2014); Finanzmarktregulierung in der Krise oder die Krise der Finanzmarktregulierung? Kritische Anmerkungen zur Übertragung der Banken- und Finanzaufsicht auf die EZB, GPR 2013, 328.